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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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in consistedparisiditib. Tit. c.§ 20. Glosso. 9.

cxvjSVorstandt vnd behulff der jenigen so diebeschuddung thuͤn wollen.Cap. XCIX.O das verkauffte hauß welchs der negstuerwan-ter zu beschudden sich richtlich angebotten / mitler-weill verbrente, oder das ihenig so gegolden ist, ver-gencklich worden / So ist der negstblutsverwanternit schuldig inn vorgenomener beschuddung zuuer-harren.Wie in allen keuffen vnd vertregen der böser betrug / zu LatinDolus malus genent / nit zulieſſig / Alſo wan ein frembder betriegli-cher weiß, zuentnemung der beschuddung, mehr dann das rechtewerdt dem verkeuffer zustelt, so ist doch der jhenig so beschuddenwill / nicht hoher dan das rechte pillig werdt / wie es glaublich jmkauff vertragen, vnd die pfenningen beweißlich außgelegt, zu ge-ben schuldig. Sonst aber wa kein betrüg in dem keuffer gespurt /müste der negstuerwandter das so vberflüssig außgelegt / erstattenvnd widergeben. Es ist auch der negstuerwanter so die beschud-dung oberzelter massen thuͤn will / verpflicht / dem ersten keufferdas haupt kauffgelt / sampt weinkauff / godts heller vnd erbung zucontractuentrichten. Indemnis enim edecudere l. no debet 23. tt. de wditis, Edicu vedto FusticoAlldieweill auch die beschuddung in gepurlicher zeit wie obste-het, durch den negstuerwandten beschehen kan, so mag der keufferdas erkaufft güt nicht in andere wege / dan wie es befunden vnd ge-braucht worden / außrütten / verbauwen oder vereusseren.Von verkauffen auff widerlöse.Cap. C.Nd nachdem sich oftermals begibt / das die güter vfwiderlöß verkaufft / v kein Reuersal daruon gege-ben, wa dan derwegen zweiffel vorfallen wurde, obder widerkauff dem verkeuffer vnd seinen erben ver-gondt / oder nicht / soll der erbkeuffer die erbkaufuer-Oschreibung vf des Richters erforderen vorzubringen schuldig sein /oder mit seinem leiblichen eidt nach form der rechten sich purgiren.Vnd