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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxsder sechs monaten, wie auch des jhars vnnd tags, nach der ersier vnde Mattlfflictis etaußruffung angehen vnd gerechent werden soll. Souern auch dernegste blützuerwandter soliche beschuddung zuthun vnderlassendias, in prisewurde, soll der zweite, dritte, vnd so vort andere folgende negstenin dem gebluede, so deßfals vhehig, dieselbe beschuddung in obbe-melter zeit thün mögen. Vnd zu güter vnderrichtung ist nachfolgt an ultra demeingende anzeigung geschehen, darauß Richter, Scheffen vnd par-thein sich erlernen vnd berichten mögen, wem wider die gemeineRegell / die beschuddung zuthün nit vergont noch zugelassen.loquentien ergo nesnos distingierenVnd anfengeklich kan der Sohn / so noch in gewalt seines vakters / wes durch denselbigen seinen vatter verkauft oder vereussert / fusit 8 hos loco:nicht beſchudden.de Succas cognus,E di II de IesWie auch khein Bastardt beschudden mag / jnn betrachtung /vide Tgraque hicdas derselbig in dem fall vor ein blütsverwanter nit gacht wirt. Hatch: de afflictisa supra et totaAuch mogen die kinder so durch gewalt vnnd authoritet desyac tax n. 46Fursten ehelich gemacht werden / die verkauffte gueter nicht beschud Nota, quodden. Wa aber die kinder so durch nachfolgende eheliche vermaheo Barth: in tractatlung / ob sie gleich vor derselbigen ehe geboren / geehelicht werden /mis bastordiesdie beschuddung thuͤn wollen / Solichs soll jnen als rechten natür-possit portarelichen ehekindern / vnd also ehelichen verwandten zugelassen sein.insigna familiDen Geistlichen kindern / als patten vnd goden / auch denen so patris suo, quoderwelet und adoptirt seindt Item den Geistlichen Stifftern / Kloflictis provi.stern / und dero personen / soll die beschuddung nicht zugelassen wer-me citat.den / vilweniger denen so ewig verbandt inn gefengnus getzogen / E Glg. g. n. 23vnd des landts verwiesen / mit verwirckung vnd confiscation ihrergueter / Vnd allen denen so nicht gelden mögen / ist die beschuddunggardein Recht verbotten.Wa nach obgesetzter zeit das beschudden nicht geschehen / oderpponitur? Titiaauch die negstuerwandten in zeit des verkaufs gegenwürtig gleichwol aber nichts wider den gesagt / so hat die beschuddung kein stat.# de pignoratWie nun in etlichen personen, als obgemelt, das beschudden actione videwa wifennicht zugelassen also hat auch dasselbig in etlichen dingen nit stat,als wan einer keufft ein platz oder grundt / der meinung / darauf ein ze signeur feindatkirch, kirchhoff, oder öffentliche schüll zu bawen, oder wan der Leo niem. 6.nil. argem. l. 9 d.henman seinem Lehenhern die nutzbarliche gerechtigkeit zu kauffengibt. Wie dan in gemeinen Rechten der felle etliche mehr zu befinden,den / in welchen die beschuddung keine statt gewinnen mag. Vide-obligatde afflictis in præallegata lsancunus sest an - Vor-tem, ubi varies casus reconset in quibus re-tractus non fortiter locum