vedarbe
xcijwurden, welche die auch weren, die mag ihr ordentlicher Richterauff anruffen der gehorsamer parthey / mit seinem gerichtszwanckdarzu dringen / dem in allem so woll die peen / als die sach belangentgnüg zuthün in aller massen / als in execution sachen auff die endt-lich vnd in jhre krafft ergangen vrtheill.Es verbindt aber der Anlaß allein die jenigen so den annemen /vnd nicht ihre erben, es were dan das er auch auff die erben gestaltwere. i diem proferre, sì haeredis mentio ss. de arsSo auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen / oder auchder Obman, vor ihrem endtlichen sprüch mit todt abgehen wur-den, so ist der anlaß verlosschen, wa anders nicht jnn annemungdes Anlaß versehen, das in statt deren, andere angenomen wer-den mögen.Ob auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen dermassenauß ehehafften verhindert / das der oder die dem entscheide nichtaußwarten, noch seiner parthey dienen künthen: So soll solicheparthey andere an ihre statt benennen vnnd nemen, vnd den endt-scheidt geferlich nicht aufhalten / es sey in dem Anlaß dasselbig ab-geredt oder nicht / es were dan sach / das die partheien sich einer an-derer meinung vergleichen hetten.Nachdem auch zu zeiten die partheien durch ihrer beider seitzfreunde, oder sonst ohn auffrichtung einiches Compromiß vertra-gen werden / So sollen soliche endtscheidt vnd vertrege in aller massen vollnzogen vnd gehalten werden / als ob vrtheill dauber gesprochen / vnd die in krafft gegangen weren.Aber die Anlaß vnnd vertrege so nechtlicher weill, jnn drün-ckenschafft, vnd gantz vnordenlicher weiß, auch mit vorsetzlichemvberentzigem betrug auffgericht/ sollen allerding nichtig vnnd vonvnwerden sein vnd bleiben.Von kauffen vnd verkauffen / vndderselben gewerschafft.quando vendis quippiamtuei tred velCap. XCVII.125ne contresteEr ein güt hat, vnnd dasselbig erblich verkauffenwill / soll die erbung / vnterbgung / verzig vnndaußgang daruon nirgendt anders als vor demGericht darunter es gelegen vnd dinckpflichtig /geschehen