dentlich Recht gezwungen werden mögen, Wa sie anders nit außrechtmessigen vnd pilligen vrsachen nach erkandtnuß des Rechtennothtordaran verhindert. L. Labao art s. towas75 de recept. qui arbitriremSo in dem anlaß ein bestimpte zeit des entlichen endtscheidtsvnd außtrags benent wurde, so soll in solicher zeit auch der sprüchbeschehen. Wa das aber also nicht geschicht / so ist dardurch der an-laß erloschen, es were dan das die partheien soliche zeit mit ihrerbewilligung lenger erstrecken theten.Vnd soll in alweg / ob gleich keine zeit dem anlaß zugesetzt / vonniemandt einicher geferlicher vertzög gebraucht oder vorgenomenwerden / Damit beide partheien allem fridlichen wesen zu gütem /vnuertzoglich entscheiden werden mögen.Wan auch die zeit des anlaß verlauffen / so mögen beide theillnach jhrem guten willen/ einen newen anlaß vornemen/darzu auchdie vorige Acten gebrauchen.Es haben aber die scheidtsleuth in ihrem gewalt nicht / einigezeugen auffzunemen oder zu zwingen/ dan solichs müß vor dem or-habendentlichen Gericht / oder aber da die zeugen an frembden Gerichten Jurisdictionenren gesessen / durch Compaßbrief geschehn / welche kündtschaft / wansie also ordentlich gefürt / ob die sach zu endtlichem außtrag nichtqweme / darnach vor ordentlichem Gericht / in allem dem Rechtenalß daselbst gebraucht / vorbracht werden mag.# Wan die scheidtsleuth den außsprüch verfast/vnd in schrifftenzuthün gemeint/ so sollen sie die Partheien auff geburliche platz vndzeit beschreiben vnd fordern lassen/ vnd den außspruch selbst in schriften thün, auß vrsachen, das die scheidtsleuth nicht mögen ihrangenomen Ampt einem anderen beuelhen, dieweill jhre person,vnnd dero geschickligkeit darzu sonderlich angesehen vnd erweltworden.In allwege aber sollen die scheidtsleuth ein fleissig auffsehen Compromissariebent excidehaben, das sie eigentlich die form vnnd beredung des anlaß nichtcompromissvberschreitten / oder sonst etwas vornemen / welchs zu einer vnge-rechtigkeit gereichen kunte. c. cum dilectus filius, et de recept. erbit, inDa sich nün begeben wurde / das die Partheien nach dem auß-de officiospruch vngehorsam erscheinen, vnnd dem nicht nachkhommenH iiijwurden /
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