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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Von wilkhurlichen vertregen vnd anlassungen / diezu Latin / vnd doch mit vnderscheidt Arbitrium.Compromissum, vnd auch Arbitramentumgenent werden.Cap. XCVI.Ann zwa Partheien vmb ihrer spen will/ einenConsuls Gart.anlaß oder Compromiß auff etliche personenAb 1. Obser 150thuͤn / sollen dieselbige als scheidtsleute / die par-theien auffs furderligst solicher jhrer gebrechenentscheiden / damit sie aller weitherer vnkhostenSond schaden entraden sein vnd bleiben mögen.Vnd was also zwischen den partheien außgesprochen / dem seintsie nachzukommen verpflicht vnd verbonden / mogen auch ohn an-dere newe verwilligung jhrer beider daruon nit abstehen.Wa nun solicher anlaß allein auff ein peen gestalt / alßdan sol-len die partheien dem außsprüch nachkhommen / vnd so die nit hal-tende parthey soliche peen betzalen vnd entrichten wurde/ so ist darmit der anlaß auffgehaben es were dan in dem Compromiß auß-trucklich versehen / das die peen betzalt / vnnd gleichwoll der Com-promissarien sprüch gelebt vnd nachgesetzt werden soll.Welche aber sich in einem anlaß ergeben, sollen güte, erbareso convnd scheidbare leuth in vngleicher anzal nemen / damit wa sich die-selbige nicht vereinigen mochten, alßdan ein meherers gemachtwerden kundte: Oder aber so sie in gleicher anzall auffgenomen /sich eines Obmans vergleichen / der jmfall da sich bemelte scheidtsleuth nit vereinigen mochten / ein zufall zuthün.Derhalben auch vnd zuentnemung alles verdachts vnd vnwil-ligkeit / sollen beide partheien zu gleich die scheidtsleuth die sich desangenomen haben, in der güte vermögen vnnd bitten, das sie sichmit solichem außtrag vnd entscheid beladen wollen.dieDa sie nun den anlaß einmall angenommen / so seindt sie dar-nach verpflicht / demselbigen furderlich nachzusetzen / darzu sie auchcót. devnd da sie darin seumig / oder auch weigerlich befunden / durch or-dentlich