no damno Notabili illata vel arboribus fructiferis excisis vijei edexpelli polest usufructuari.lxxxixHinwiderumb aber sollen sie dieselbige gueter nicht allein inn 53. Maagütem nötturfftigen baw wie obgemelt halten, sonder auch die beschwernuß der jerlichen zinsen / erbpfachtungen / schatzungen / und 452 kost.anderer leste so darauff liegen, werender leibzucht, auff ihre eigenkösten vnd ohne zuthün das eigenthumers tragen. ægünen einemhabet alicierus rei commoda eandaVnd nachdem sich offtmals begibt, das der eigenthümsherrvor dem leibzuchter mit todt abgehet / darauß bißher verderblicherof yousefhader vnnd zanck erfolgt, ob die erbschafft in absterben des eigen-& dia, bibertathumers, oder leibzuchters fallen soll, Vnnd aber vermög derrechten / die leibzucht nicht anders ist / dan ein gerechtigkeit fremb-de güter zu nutzen, zu niessen vnnd zugebrauchen, ohn derselbigenschaden, vnd also von dem eigenthumb gantz verscheiden ist, Der-wege auch der leibzuchter durch kein verjärung den eigenthumb so ausselicher gueter an sich erlangen kan: So soll hinfürter nach Ordonung der gemeiner beschriebne Rechten / das die erbschaft alßbaldtadmodisnach absterbn des eigenthumbers erfalle / vnangesehen der gewonheit so an etlichen orten auß einem vnuerstandt darwider einge-rissen sein möchte / geurtheilt werden. Statim tu, a die morts debel legitima liberUsufructu Seil. lib 2. obl 144. a princ.§.6Souil nu die vnbewegliche gueter / als hauß/hof/land / busche /bende, weiden, wiesen, erbzinß, rente, erbpfechte, fischerey, chur-möden, erbdienste vnd gerechtigkeit berürt, dieselbige werden vorerbschaft gehalten / v sollen bei dem leibzuchter sein lebenlanck blei.ben. Aber lößrenthe vnd pandtschafft / silbergeschier / gereidt geltl früntus pendentesoti patr.s fundi fol.haußgeradt vnd eingedoem / was nicht nagel fast ist Deßgleichen /in genere hieuwas die Eege beschoren / v weingart so mit dem ersten bande beschloßof this dominissen auch sarpfechte vnd erschienen erbpenston vnd renthe werden ichsen daß der Ervor gereide gueter gehalten, vnd folgen dem letstlebenden Ehege das lautt beschornita novissime Judicmall / also das er seins gefallens damit schaffen vnd handlen mag.fum Dusseldorpij incausa baronis deWiewoll aber die pfandtschafften nach gemeinem Landtsge-Wange in Hartzbrauch nach todt des eigenthumbers dem gereiden folgen jedochso in auffgerichten heiradts verschreibungen / oder andern bestendi-gen vermechnussen versehen were / das die pandtschafft vor erbschaftzu halten, soll alßdan berürte gewonheit kein statt haben, sonderes sollen in dem fall die pfandtschafften der Erbschafft folgen.parta donk leiijVoll gem contregentibus y exconventionscontractg accvient tegen11a. ss. fr. cor.tenent. B. deesfits.
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