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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxxxijWie der seyten erben grad vnd sipschafftgerechent vnd erkandt werden sollen.Cap. XCII.A sich erbfell begeben zwischen den seiten erben /vnd einer zuwissen begert / wie nahe dieselben sei-ten erben einander mit sipschafft verwandt seintso sollen die selbe personen in die zwerch oder seitenlini gegen einander vber / auff zwa seiten gestelt /vnd zu zellen angefangen werden, von der erster person derhalbendie frag ist, vber sich, biß zu dem gemeinen stammen daruon die-selben seiten erben beiderseitz herkhommen / vnd darnach von dem-selben gemeinen stammen wider herab gezelt werden die ander sei-ten abermals biß auff die ander person derhalben die frag ist / vndals vil personen zwischen jr beider gemeinem stammen darentzwi-schen / sovil seindt auch der gräd / doch den gemeinen stammen hin-dan gesetzt. Also / Nim zweier Brüder Enckelen / stell die neben ein-ander / vnd rechen von dem Enckelen / vber sich biß zu jrem Vhran /das ist jhr gemeiner stam / daruon sie beider seitz herkhomen. Dochsoll derselb Vhran in der zall nicht gestelt werden / sonder von dem-selben stam soll darnach auff der anderen seiten wider herab / bißauff das ander enckel auch gezelt werden / so finden sich sechs personen, Demnach seindt der grad zwischen zweier Brüder Enckelenauch souill. Wie dan diese vnnd obgemelte abrechnungen der sip-schafft auß nachfolgender figuren augenscheinlich zu sehen.ArbonO