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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxxxvnuerhindert / welche gewonheiten / als dem rechten vnd dieser vn-ser ordnung zuwider vn vngemeß / wir obbedachtem beschluß nach /vnd auß volkhommenheit vnser Keyserlichen macht, vnd rechterwissen / hie mit abthuͤn / derogieren vnd vernichten.In huis statutExtendalVid. Beschluß von succession / das der negstDe Fend. c 7. I. conclus 17. 7. gesipt frundt negster erb sey.Cap. LXXXVIII.IN allen vnd jeden obbestimpten fellen der erbfolgung vndsuccession / vnd oben angezeigten personen / erbt jedernegstgesipt frundt / einer oder mehr des abgestorben ha-be vnd gut / wa kein zuliessig geschefft vorhanden ist / ohnvnderscheid menlichs oder weiblichsstamen / es rure diesipzall von einem bandt her / oder von zweyen. Mit dem außtruck-lichem vnderscheid / das nach altem herkommen vnd gebrauch vn-ser Fürstenthumben Gulich vnd Berg / die güter fallen vnd erbensollen hinder sich / an die negste erben daher sie khommen.gutia captia referentur ad casum prænaremWie man in den erbfellen die grad vnd sipschaff-ten / vnd negste verwandten rechnen vnd erkennen soll /nach dem gesetz der weltlichen Rechten.Cap. LXXXIX.S sollen die grad der erbfell / jnn den erbfellen gere-chent werden nach weltlichem beschrebenem Rech-ten / vnnd nicht nach satzung der Geistlichen Rech-ten. Dann die Geistlichen Recht mherertheils vonwegen der personen / welche der sipschaffr oder mag-schaft halben mit ehelichem heyrath sich zusamen verpflichten mö-gen oder nicht, ordnung vnd maß geben. Vnnd dieweill dasselbigdem Geistlichen, vnd nicht dem weltlichen Richter zu entscheidengeburt / so ist auch dernhalb kein ordnung diesem zugesetzt.Wie