lxxixWelcher massen Brüder vnd Schwester kinder mitihrer abgestorbnen vatter oder mütter brüder oder schwester / dieandere abgestorbnen jhres vatter oder mütter brüder oderschwester / jm stam erben sollen / auß dem Edict / vondem Regiment zu Nurenberg jm jar tausentfunffhondert vnd ein vndzwentzig auß-gangen / kurtzlich getzogenCap. LXXXVII.Ls hiebeuor durch gemeine versamlung des gehaltenReichstags zu Augspurg / Anno tausent funffhunSdert neben andern die succession vnnd erbschafft / dieDeichtern oder Enckeln / von derselben zeit hinuor-Gan jrer Anherren oder Anfrawen habe vnd gueter,mit ihrer vatter vnd mütter geschwesterten / an stat ihrer vatter o-der mütter zu erben / nach lauth gemeiner beschriebener KeiserlicherRecht / zugelassen werden sollen / der gewonheit / so an etlichen or-ten darwider sein möcht / vnangesehen: Welche gewonheit / alsder miltigkeit / des Rechten pilligkeit / wider wertig vnd vngemeeßabgethan / vernicht / auch allen Richteren vnnd Gerichten von derselben zeit an/ ferrer/ auff solicher satzung widerwertiger gewon-heit zu vrtheilen vnnd zu Richten verbotten. Vnnd dieweill auchjn gemeinen Rechten versehen / wie Bzüder vnd Schwester kindermit ihrer abgestorbnen Vatter oder Mütter / Brüder oder Schwester / die andern abgestorbnen jhres Vatter oder Mütter Brüdernoder Schwestern in die stam erben sollen. Vnnd aber solichs außvnwissenheit vnnd mißbrauch an vill enden nicht gehalten / Die-weill wir dann auff vnserm Reichstag zu Wurmbs mit Churfürsten, Fursten vnnd Stenden des Reichs entschlossen, das esin diesem fall auch gemeinen Rechten gemeeß gehalten werden sol-Demnach ordnen Psetzen vnnd erkleren wir / das Brüder oderSchwester kinder nun hinuoran mit ihres abgestorbnen Vat-ter oder Mütter / Brüder oder Schwester die andern abgestorbnenihres Vatter oder Mütter / Brüder oder Schwestern / nach lauthgemeiner geschriebener Keyserlicher Recht / auch inn die stäm zuerben zugelassen werden sollen / Aller vnd jheder gewonheit / so aneinichen orten darwider seindt/ oder verstanden werden möchten/G iiij vnuer-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten