lxxviijdieselben seins brüder oder schwester kinder in die heupter / vnd nichtin die stäm erben, vnnd dem verstorbnen ihrer vatter oder mütterbrüder oder schwester dermaß zu succedieren / zugelassen werdensollen. Vnnd damit auch weiter jrꝛung vnd Gerichtlicher zanckso vill möglich / abgeschnitten / vnd jm heiligen Reich / vnd bey denselben glidern vnd vnderthanen hierin allenthalben gleicheit gehalten werde, wollen wir hiemit auß obberürter vnser Keyserlichenmacht / volkhommenheit vnd rechter wissenheit / alle vnd jede Statuta / sonder satzung / gewonheit / gebreuch / altherkommen vnd frei-heiten / wa die an einichem ort dieser vnser Keyserlichen satzung zuwider erfunden / allein in obangetzeigtem fall cassirt vnd abgethanhaben / die wir auch also hiemit cassieren / auffheben vnd abthun /doch mit nachfolgender messigung / nemlich / Ob an einichem ortim heiligen Reich bißher besondere Statut / ordnung oder gewonheit gewesen / Das in obberurtem fall der verstorbenen erbschafft /vermög jtzt gedachter Statut / ordnung oder gewonheit / jnn diestäm / vnnd nicht in die heupter getheilt werden soll / vnd derselbenort ein erbschafft jetzt zu fall kommen were / oder hie zwischen / vnddem ersten tag des Monatz Augusti schierst khommendt / außge-schlossen denselben tag / durch jemandt todtlichen abganck zu fallkommen wurd / soll die erbschafft nach außweisung derselben son-deren statuten, ordnung oder gewonheit, allein in solichem fall,vnd zwischen dem jtztbenanten ersten tag Augusti / vnuerhindertdieser vnser ordnung getheilt werden. So aber ein erbfall an ortenvnd enden do vber obgemelten fall keine besondere Statut / frei-heit / ordnung oder gewonheit jetzt zu fall khommen / darüber in er-ster, zweiten oder dritten instantien nach nicht geurtheilt, oder dietheilung noch nicht beschehen / oder hie zwischen vnd benanten er-sten tag Augusti zu fall khommen were, oder darnach verfallenwurde / soll es mit vertheilung vnnd entscheidung desselben falß /inhalt dieser vnser Keyserlichen satzung / gehalten werden.Welcher
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten