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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxxvijOrdnen, setzen, erkleren vnnd wollen wir, das deichter oderenckelen nün hinfuran jhrer einem verlassen haabe vnd gueter mitihrer vatter vnd mütter geschwestert / an stat jhrer vatter vnd müt-ter/ zu erben/ nach lauth gemeiner geschriebener Keiserlicher Rechtzugelassen werden sollen, der gewonheit so an etlichen ortern dar-wider sein mocht, vnangesehen. Dan wir auch derselben gewon-heit / als der miltigkeit / rechten vnd pilligkeit widerwertig vnd vn-gemeeß / auß volkommenheit vnser macht vnnd rechter wissenheitabthün vnd vernichtigen. Allen vnd jeden Richtern vnd Gerichtenernstlich gepietendt / hinuor nicht mehr nach solicher gewonheit /sonder nach des Reichs geschrebnen Rechten / in solichen fellen zuortheilen vnd zu richten.Außzug der Keyserl. Constitution vnnd satzung / wieBrüder oder Schwester kinder jres vatters Brüder oder Schwester verlassen erbschafft vnder sich theilen sollen / in dem jartausent funffhondert vnd neun vnd zwentzig auffdem Reichstage zu Speir außgangen.Cap. LXXXVI.Lß bißher durch die Rechtsgelerten in zweiffel gezo-gen ist / ob eins verstorbnen Brüder oder Schwesterkinder / desselben ihres vatter oder mütter Brüderoder Schwester nachgelassene erbschaft vnder sich inⵔdie heupter / oder in die stäm theilen sollen / v darumbjnn solichem zweiffel vnder vnsern vnd des heiligen Reichs vnder-thanen etwan vill jrrung/ widerwertigkeit vnd rechtfertigung/ zuderselben vnderthanen nicht geringem nachthell vnnd schaden er-wachssen, Das wir demnach als Römischer Keiser, gemeinemnutz zu güt / solichen zanck / zukunfftige rechtfertigung / vnnd dar-auß fliessenden vnrhadt zu vorkhommen / darinn gnediglich gese-hen, vnd mit vnser vnd des heiligen Reichs Churfursten, Fürstenvnd Stend zeitigem vorgehendem rhat gesetzt vnnd geordnet ha-ben, als wir auch von Römischer Keiserl. macht hiemit wissent-lich in obberuͤrtem fall ordnen vnnd setzen / also. Wenn einer vnte-stirt abstirbt / vnd nach jm kein brüder oder schwester / sonder seinerbrüder oder schwester kinder in vngleicher zall verliest / das alßdaniij diesel-