lxxnung der Einkindtschafft, zu verschönung verderblichen haders,zancks, vnd entziehung der gueter, gehalten, vnd die kheins wegsvberschritten werden.Nemlich, wan der letztlebendt vnder zweien eheleuthen wider-umb zu der heiligen ehe griffen / vn die kinder der vorige ehe samptden so in folgender ehe erzeugt werden/ eine kinder machen wil / sosal er solichs vnserm Amptman / oder Richter vnd Scheffen / darunder er gesessen vnd gehörig / ansagen / welche dan vort der kinderTrewhender, Tutores vnd Furmunder, wa dieselbige geordent vnzugegeben weren / so aber nicht der kinder Anherren oder Anfrau /wan die noch lebten, oder wan sie todts verscheiden, sonst dreyoder vier die negstgesipten vnnd verwandten des verstorbenen / vndder kinder gebluets / zu sich berüffen / vnd zum ersten fleissig erkun-digen sollen / der kinder nahrung / die sie von dem abgestorbenen ehegemalh ererbt / dergleichen wes sie von dem kunftigen vatter odermutter, wann die Einkindtschafft gemacht wurde, ererben möch-ten. Das alles gegen einander erwegen vnd bedencken / vnd wa diegelegenheit der güter also vngleich wurde erfonden, das die Ein-kindtschafft ohn verletzung der vorigen ehe kinder nicht auffgerichtwerden möchte, soll dieselbige vnderwegen bleiben, vnnd bemeltekinder sampt jren gütern den Tutoren oder Curatoren in jrer ver-waltung gelassen, oder so sie khein hetten, die vormünderschafftden negsten freunden / jn massen wie fürsteht / befolhen werden.Wa aber khein schedliche vngleicheit in den guetern/ oder sunstdie gelegenheit der massen erfonden / das die Einkindtschafft denkindern nützlich sein wurde / alsdan sollen die puncten oder artickelder Einkindtschafft / waruff man dieselbige mit einem gemeinenRath gestalt durch vnsern Amptman / Richter vnnd Scheffeneigentlich in eine form der Einkindtschafft bracht vnd auffgeschrieben, auch durch sie versiegelt den partheien mitgetheilt werden,Damit künfftige jrrung / rechtuertigung vnd kosten / souill mög-lich, verheut werden mögen, ergaben, c. quomend, acos. de provat.Es sollen aber die kinder Tutores / Curatores oder vormün-der / vnd so der nicht weren / die negste gesipten frunde so zu der Einkindtschafft erfordert, vnserm Amptman des orts, da solichs ge-handelt wirdet, an eidts stat geloben vnd versprechen das sie dieEinkindt=
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