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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxixzweitter / dritter oder letzter ehe allererst die betzalung gantz oderzum theil geschehe / sollen solche gegoldene erbgüter den vorkindernbleiben / vnd der zweitter / dritter oder letzter ehe kindern / von we-gen des kaufs pfennings (nach aduenant derselbig jn der zweiter,dritter oder letzter ehe bezalt) biß zu der ablöß verhypothecirt / vnddaruon jerlichs, wes sich vermöge der gemeinen Rechten gebürt,zuentrichten verhafft / jedoch alle gefehrliche handlung hierinnengentzlich außgeschlossen sein. Dan so man spüren wurde, vnndaußfundig gemacht / das einicher betrüg deßfals gebraucht / Soldem / welch solches zu nachtheill geschehen / derwegen spruch vnndforderung furzuwenden / vnd dasselbig dar zuthuͦn vnnd zubewei-sen / frey stehen.Das die Einkindtschafft zu machenzugelassen sey. vide Gool. löb. 2. obsonderte###Cap. LXXV.B woll nach besage gemeiner Rechten / Pacta vndgedinge dardurch die rechte erben jrer kunfftigen ge-bürenden erbschafft endtwendt oder außgeschlossenwerden / in etlichen fellen krafftloß vnd van vnwer-den gehalten / So ist doch die Einkindtschafft außmircklichen vrsachen zugelassen / Also da Eheleut kinder mit einander gezilt / eine raber vnder denselbigen darnach todts abgehet / vndder vberlebende widerumb zur ehe greiffet / das dar vnder Einkintschafft woll mag abgeredt vnd beschlossen werden / dardurch diekinder voriger ehe mit denen so in folgender ehe gezilt, eine kindersein / vnd alle elterliche güter gleich erben.Wie beredung der Einkindtschafft sollauffgericht werden.Cap. LXXVI.Achdem in beredung vnd auffrichtung der Ein-kindtschafft / so gleichwol zu erhaltung fried vndeinigkheit der voriger / zweitter / oder auch drit-ter ehe kinder furgenomen / allerhandt hohe be-sch werden vnnd vnrechtigkheit / auch entziehungder gueter den rechten erben entstanden / So sol hin furo disse ord-nung