lxiijrestitution vnd verfrischung jme nit weithers geschehen / dan daser van dem außgesprochenen vrtheil / vnd wes darauff gefolgt / ap-pellieren / vnd sein Appellation verfolgen möge.Wa auch einer auß bewerter vnd billicher, jedoch nit notturf-tiger vrsach (als da einer jn frembde land zur Scholen oder Vni-uersitet getzogen) außlendig were / derselbig / wa er jn zeit seines abwesens nicht vertretten / vnd gleichwoll gegen jnen geurtheilt / sollauch nach beschehener restitution verfrischt, vnnd nochmals zuRecht gehort werden.Hinwiderumb / so einer außlendig were nicht auß bewerter vnbillicher vrsachen / dan allein auß notturfft / als der jhenig / der deslandts verwiesen, oder in frembden landen gefengklich gehaltenwirdt / demselbigen wirdt auch wider das jhenig / so in seinem ab-wesen gegen inen gehandelt, nach furgehender erkandtnuß der sa-chen / mit der restitution vnd verfrischung geholffen.Imfal aber einer williglich / vnd auß eigener vrsach sich außlendig hielte / als die Kauffleut so jren kauffhandel vber Meer / vnd anandern frembden orten süchen / vnd demselbigen nachziehen / denenbrengt ihr abwesen im Rechten solichen nachtheill, das sie nachgeübter handlung nicht gehört oder restituirt werden sollen. Vnndvilmehe fol denen / so auß sonderlichem fursetzlichem vngehorsamvnd eigenem muthwillen / damit sie dem rechten entfliehen mögen /sich abwesent machen / die weill sie am aller strafflichsten seindt / dieverfrischung abgeschlagen werden.Vnd wan die restitution, ergentzung oder verfrischung gegendas jenig / so fur dem endturtheil ergangen / begert / mag dieselbigedurch die Amptleut eines jeden orts nach befindung mitgetheilt /oder abgeschlagen werden. So aber nach eröffnung des endtür-theils, oder beschehener vollnstreckung desselbigen, vmb die verfri-schung angesucht / sol sie allein durch die höhe Fürstliche Obrigkeitgeschehen.VanF ij
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