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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxijgebrauchen / oder sonst in andere wege auffgangen / sollen dieselbigedurch den Richter nicht ehe taxirt vnnd gemessigt werden es habdann die parthey bej jren ehren vnnd treuwen jnn eins leiblicheneidts stadt behalten, das sie die vertzeignete summen nothwendig.lich hab außgeben müssen, vnd wan solichs dermassen beschehen,soll das Gericht berüte kosten nach der pilligkeit taxiren vnndmessigen l. sanoimus, cum auth: seq. cod. de iudicWie / durch wenn / vnd auß was vrsachen dieRestitution / ergentzung oder verfrischunggeschehen mög.ronen. ee oudh tuyCap. LXVIII. maotras 25sinsegnon ryberlandJewoll Recht vnd pillig / das die vrtheill wel-che in jre krafft ergangen / fürderlich exequirtvnd vollnstreckt werden / jedoch dieweil sich zu zeiten begibt / das die jenigen dargegen die vrtheillaußgesprochen / auß rechtmessigen vrsachen ver-hindert, jre gerechtigkeit nit einbracht, noch appellirt haben, mö-gen sie zu jrem Rechten von dem sie gefallen/die restitution oder verfrischung jnen mitzutheilen begeren.Vnnd mag die restitution vnnd verfrischung nicht allein vor /dan auch nach dem vrtheill / souern rechtmessige vrsachen vorhan-den / bestendiglich geschehen.Als nemlich, wann die verlustige theile in zeit als der gerichtliche krieg geübt / v die vrtheil außgesprochen / entweder in offentlicher redlicher vheden sich enthalten / oder von den vheinden gefan-gen / oder in sachen den gemeinen nutz belangendt außlendig were /Dieweill derselbig vor einen abwesenden auß bewerten vnnd nö-turfftigen vrsachen / geacht wirdet. Wa er dan jn zeit seines abwe-sens durch einen vollmechtigen Mombar / oder seinen verwand-ten im Rechten nicht vertretten / soll er in seiner widerkumpst auffsein beger / zu der gantzer sachen / vnnd aller geübter handlung /gleich den minderjärigen restituirt, wider eingesetzt vnd verfrischtwerden.So er aber entweder durch seinen vollmechtigen Anwaldt /oder verwandten jm Rechten verantwort vnd vertretten, soll dieresti-de minoriby