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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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5. C gew. Appellat Srecipiar

& Richter erscheintved MyKing 3s. obl. 29. No.Item / wan der Appellant nach gethaner Appellation wider-umb vor dem vorigen Richterscheindt / vnnd sich nochmals (aus-ved. Sup. cap.serhalb so er abschiedts brieff begerte) in handlüg jnliest / so felt dieEstum: coofAppellation / vnd wirdt dardurch in sich selbst verlosschen.de offic. dece-Item, von Execution oder vollnstreckung eines vrtheils wirt gatzu appellieren nit zugelassen, es were dan in der Execution die ges erfoderenburliche maß so darinnen gehalten werden soll / vbertretten / dann de appellatioin dem fall sol dem jenige der durch soliche vbertrettung beschwert, mbg. Prarantawisiep nemhilff der Appellation nicht benomen werden.331 cum seqqItem / derselbig welcher ein zeit das jhenig wes er schuldigzubezalen angenomen / mag darnach ob es jnen villeicht gereuwenwurde / nicht appellieren.Nachdem auch zum offtermall von vielen partheien auß lau-terem müthwillen / allein vmb die widerparthey inn verderblichenschaden zu furen vnd vmb zutrieben/appelliert wirdt/ sollen diesel-bige, neben vollsterckung der vrtheil mit gelt oder leibstraff so sichsolcher müthwil erfinden wurde / nach gelegenheit der personen vnverhandlung durch vnsere Amptleuth gestrafft werden. poen temere litigantiumVon Gerichtskosten / wie die taxirt vndgemeessigt werden sollen.Cap. LXVII.Je Gerichtliche kösten darinnen die eine parthej ver Nota, a condamnatione expen-wiesen / sollen durch die parthei so das vrtheil erhaltenten / klärlich vnd vnderscheidlich / wie / welchen / vnd einem facawaruor, oder wieuill außgegeben sey, von Item zu Xiona passeappellan inItem / in ein zettell vertzeichent / dem Gericht vber-Bald. in l.3. congeben werden.defrect. &Wann in der sachen nicht weiter dan gewönliche gerichtsko-tivem expan-sten / als des Gerichtschreibers vnd Fürsprecher lohn / brieff vnd siegell gelt / fürgebot vnd dergleichen / die so offenbarlich auß des Ge-richts handlung erscheinen / auffgangen weren / die mögen durchdas Gericht sonder den eidt der partheiē/taxirt vnd geschetzt werde.Wa aber neben den gewönlichen gerichtskosten (welche vonder zeit das der gerichtliche krieg angefangen / mogen gerechentwerden) noch andere kosten / als vmb zeugefuerung / Aduocaten zu-gebrauchen /