lviijSo mögen auch ein öffentlicher widersacher vnnd vheindt /Item ein vngleubiger wider einen Christen, vnnd auch gewesenerRichter, Aduocat vnd Anwaldt, in derselbigen sach darin sie ge-sprochen vnd gedienet/ auch sachwelde/ so gewin oder verlust an dersach darin sie zeugen / haben oder leiden mögen / Item ein Frawoder Weibs bildt in Testaments sachen / wie dann auch die zeu-gen so gekaufft vnd vnderricht / oder von wegen jrer armüth vnndleichtfendigkeit verdacht sein / verworffen werden. Ein Mönig aber.vnd Ordensman mag mit erlaubnuß seines Obersten zeugen.Die eltern sollen vor oder wider jre leibliche kinder / dergleichen vnd hinwider die kinder wider jre leibliche eltern getzeugnußzu geben nicht zugelassen oder gedrungen werden / sonderlich in sa-chen die leib / ehr vnd glimff belangen. Aber in andern sachen da esder gegentheill zuliest / oder so man kein ander beweiß haben möchte / alß in hilichs furwarden / mächgescheiden / vnd der kinder alter /sollen sie zu getzeugen auffgenomen werden.Es kan auch ein Brüder dem andern kein getzeugnus tragen /esonderlich wann sie in vnvertheilten guetern mit einander sitzen /vnd dero sementlichen gebrauchen / dan in dem fall / gebe der Brü-der ime selbstvnd in seinen eigen nutz gezeugnuß. Wa sie aber jre guter von einandern getheilt / vn̄ ein jeder sein besonder haußhaltunghette / mogen sie einandern (souern sie doch sonst fromb vnd erbar)kündtschafft tragen / doch wirdt irer kundtschafft nicht souill glau-bins / als wan sie von frembden beschehen / zugestalt.Item Eheleuth / Mann vnnd Fraw khönnen einander nichtkündtschafft geben.Item alle haußgesinde des jenigen der die zeugen fuert / mö-gen so lang sie im dienst sein / als verdechtig verworffen werden.Außzug wider die sage vnnd kündt-schafft der gezeugen.Cap. LXIIII.As des zeugen sage vngewiß sey.Item, das er kheine bestendige vrsach sei-nes wissens angetzeigt / oder das dieselbige nichtschliesse.Item
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten