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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lvijAußzug wider ligende kündevnnd brieflichen schein.Cap. LXII.A die einbrachte breiff vnd siegel / offenbar instrument / vnnd andere briefliche vrkunde geschrapt,durchstrichen / ernewert / oder an schrifften vndal ocio Antobüchstaben an den orten da einicher verdacht sein.möcht / mit einer oder verscheiden handen verenen vriõ seglidert. Oder so der Notarius vnbekant, nicht legall oder auffrech-xtig / oder sonst in seinen instrumenten argwönig vnd verdechtig ge-20.15.20.halten / Item so an den siegelen / oder vnderschrifft der glaub wirdi-gen personen oder Notarien augenscheinlicher mangell befonden /durch soliche vnnd dergleichen außzuge mögen die briefliche scheinangefochten werdenItem so ein instrument / brieff / siegell / oder briefliche vrkunde /kein vrsach der schuldt oder obligation mitbringen dargegen magwylauch excipijrt werden. c. so'como aco. & froe nistItem einer schlechter Copien oder abschrifft / wirdt ohn dasOriginall / oder glaubwirdig Vidimus kein glauben zugestelt.Außzug wider die personen. vnd super hos Christ Gabrielde testibus lib. 1. consilis. 12. 17.der gezeugen.9. 16. et 10. ad quemumCap. LXIII. § huius cap vid. H Stisers. p. 1. cap. 67obs 4. et 7. obs 10.Zewoll vermög der Rechten / einem jeden zugelastus eodem persen / zu bewerung der warheit / lebendige kündt-the saidschaft zu füren / so sein doch etliche personen / die imRechten kündtschafft der warheit zu geben / nitzugelassen, Als nemlich das sie ehrlose, meinei-dige, offentliche ehebrecher, oder die soliches lasters vberwonnen gesesreus cōdiavnd verdampt / oder der Landeviesen.tosterItem Mörder, Dieff vnd öffentliche Reuber, vnd sonst alle7 th' 50 ctsdie jenige die vnehrliche ampter vnd diensten tragen / brauchen vndgas ehancvben, welche doch in mangell anderer frommer leuth, in sachender beleidigter majestat vnd dergleichen / gefuert vnd auffgenomenwerden mögen.So