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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Außzug / damit sich einer gegen sein eigen be-kandtnus im Rechten behelffen mag.Cap. LXI.gen bekandtnus eines Minderjarigen, auch desder soliche bekandtnus auß zwanck gethan / ist ihmenicht nachthelig. I. correm. A. de confessisItem wann einer ihme selbst etwas zufürtheillbekennet, dasselbig ist, souill andere belangt, denen solichs nach-theill bringen möcht, van vnwerden. In gleichem ist die bekandt-nuß so ausserhalb Gericht geschicht, van vnwerden, sie werdedann mit anzeig der vrsach / fur Notarien vnnd Gezeugen / odersunst erbaren Leuthen / auch jnn gegenwerdigkeit der Partheienoder ihrer geschickten, angenomen. i. exemplo. eod. de probat. l. duAls aber an vielen Gerichteren dermassen bißher gehalten /das kheine bekennung fur gnugsam geacht, es were dann diesel-⛪big nicht allein vam gegentheill / oder seinem vollmechtigen auß-truck lig angenomen / dan auch mit sonderlichen vrkunden v dar-legung ettlichs gelts verbonden / dardurch dan die wirckliche kraftder bekantnuß zuuil jngetzogen vnd beengt / die Partheien auch mitvnnützen kosten beschwert werden. So sall hinfürter ein gerichtli-che bekantnus / wan die sunst bestendiger weiß geschehen vnd ange-nomen / ob sie gleich mit vrkunden nit verbonden / krefftig sein / vndder jhenig / der soliche bekandtnus gethan / mit vrtheill angehal-ten werden, das zu thun, was erselbst bekentlich gestanden.Wiewoll auch hiebeuor an vielen Gerichten khein vnderscheitgehalten, ob bekennen vnnd leugnen in eigener, oder in frembdergeschicht geschehen soll / darher dem kleger zugelassen / ehe vnd zu-uor er sein klag oder Artickel vermitz seinem eide vbergeben / dengegentheill anzuhalten, das er, was gefordert, oder vam klegergefragt, alßbald vnd ohne weither bedencken, entweder beken-nen, oder aber leugnen soll, welchs doch nicht allein gefarlich,sonder auch der billigkeit vnd naturlicher erbarkeit zuwider, daseiner jnn frembden sachen, die ihme eigentlich nicht bewust, vn-bedechtlich bekennen oder leugnen solte. Demnach soll disser mißbrauch hiemit abgethan sein vnd bleiben.Auß-