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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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liiijDa nu auch der beklagter solichen Außzug nach beuestigungdes Kriegs furwenden vnnd beweisen wurde / sall er dardurch derklag erledigt werden.Von der Prescription oder verjärung / vndjnn was fellen die khein statt hat.Cap. LX.Es hieroben vermeldet, das die anforderungen soetwan zur vnzeit / oder vbermessiglich geschehen / jnRecht verbotten / Also werden auch etliche sachenentnomen durch die Prescription oder verjarung /welche zweierley art vnd natur ist / die eine wirdt ge-nant verjärung oder Prescription longi temporis / oder einer lan-ger zeit / Wie da ist / so einer vnder den gegenwürtigen ein güt zehenjahr / oder aber vnder den abwesenden / zwentzig jahr mit gütemglauben vnd Titell besitzlich herbracht / der mag / so er vmb dassel-big güt rechtstendich gemacht / der verjärung gebrauchen / Die an-der aber verjärung wirt jn Latinischer sprachen longißimi temporisdas ist der aller lengsten oder groesten zeit / als van dreissig oderveirtzig jaren / genant / Welche gegen einen jeden / was wesens oderstandts der auch sey/ furge wandt vnnd gebraucht werden magh.Doch hat jn sachen die Kirchen vnd dero güter belangendt / alleindie verjärung der veirtzig jaren stat, vnd wider die höchste vnd er-ste Kirch zu Rhom / allein von hundert jaren.Es gehoren aber zu einer rechtmessigen Prescription vnnd ver-järung der langen zeit wie obgemelt / funff wesentlicher stuck: Nemlich ein aufrechtiger guter glaub, auch from gewissen, Item einzuleissiger billicher Titel / Jtem das kein lasterliche bößheit jn besitzdes dings / so prescribirt werden sol / erfunden werde / als das durchraub / diebstal / oder dergleichen jchtwes besitzlich herbracht / Itemdas solich gütt den prescribierenden offentlich zugestalt / vnnd diezeit / wie obgemelt / vnd ohn rechtmessige bekrønung verlauffen sey.Vnnd nachdem die verjärung offtermall in Recht nutzlich ge-braucht / gleich woll aber van jederman nicht gleich verstanden wirdet /