liiiDergleichen Geistliche begebene personen khönnen den gericht-lichen krieg als kleger, eigener person nit vollnfüren.Item so jhemandt den anderen seiner jnhabender gerechtig-keit / hab vnnd gueter gewaltigklich entsetzt hette / vnnd wolte den-selbigen darnach in Recht zehen, ist der beklagter nicht ehe zu ant-worten schuldig / er sey dann zuuor widerumb restituirt vnnd in-gesatzt. c. fco. exV. de ordin. cognib.Außzug wider den Anwaldt.Cap. LVIII.Je Minderjarigen vnnd Geistliche begebene perso-nen / Item die jhenigen so nicht gungsamen gewaltfürbringen / oder versicherung thuͤn / was sie hand-len / das solichs ihre parthey angeneem halten wol /auch die so ihren gemessen beuelh vnd gewalt vber-schreiten, khönnen andere personen, als ihre Mombar vnd An-7. dswelde / nicht vertretten. Wie dan auch ein Weibs bildt solich amptkostender Mombarschafft nicht gebrauchen kann / dann allein in sachen-ihrer vnmündigen kinder / da sie vormünderin istAußzug so die Kriegs beuestigung vnndgerichtlichen proceß verhinderen.Peremptorie Exceptiones Litis finitæ Cap LIX rei Judicate transactionise semet fosilpræscriptionyA einer vmb ein sach die fürmals mit Recht ento Lue extinctaeresuscitandischeiden/ oder aber vertragen/ oder auch prescri-birt were, widerumb jn recht getzogen / So magderselbig solichen Außzug / der mit Recht ent-scheiden / vertragener oder prescribirter sach / furder Kriegs beuestigung, vnnd zu verhinderung derselbigen, fur-wenden, wie er auch alsdan den jnn Monats frist zu beweisenschuldig.Wa aber ein solicher Außzug ein weithere erkundigung vannwegen der principall sachen erfürderen thette, so kann derselbigdie Kriegs beuestigung nicht auffhaltenE iijDa
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