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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Es sollen aber obgemelte vrsachen des argwhons oder ver-dachts gleich in anfanck des Gerichtlichen kriegs, ehe vnnd zuuormit ja oder nein auffdie klage geantwort, vnnd der krieg beuestigt,vorgewendt vnd beweisen werden / Es were dan sach / das die Parthey welchen diesen Außzug gebraucht / soliches verdachts oderargwohns vor der kriegs beuestigung kein wissens getragen / son-der das erst darnach erfaren, vnnd solichs mit jrem leiblichen eidtbeweren wurde / Alßdann vnnd jnn solichem fall mag gemelterAußzug der verdechtigkeit auch nach beschehener kriegs beuesti-gung vorgewendt werden.Vnnd wann des Richters oder Gerichtschreibers personenverdechtig befonden / soll in des Richters stat / so lang die sach ge-handelt / ein andere ansehenliche redliche vnd verstendige person / a-ber in des Gerichtschreibers stat, der Gerichtschreiber des negstenObergerichts/ mit vorwissen vnd verwilligung des Amptmansoder Gerichts / verordent werden.Außzug wider den kleger.Cap. LVII.Achdem die Minderjärigen / Tauben / Stommen /Narren / Vnsinnigen oder verthüner / denen verwaltung jrer gueter verbotten ist/ vnd andere dergleichenpersonen / im Rechten zu stehen nit geschickt sein / soist dem beklagten zugelassen / soliche gebrechen Auß-zugs weiß vorzuwenden. Vnd wan dieselbige dargethan / sollen obgemelte personen im Rechten nit gehört werden / sie seien dan mitVormündern, Curatoren oder Actoren versehen, welche den pro-ceß in jrem namen vollnfueren mögen / wie vnder den Titeln vonden Vormündern vnd Curatoren gemelt ist.Vnnd ob gleich soliche vngeschickligkeit des klegers persondurch den beklagten Gerichtlich nit vorgewendt / so sollen dochnicht destoweiniger Richter vnd Scheffen / so jnen das kundig we-re, gebürlich einsehens thuͦn, das obgemelte personen mit Vor-munderen vnd Curatoren zu dem Gerichtlichen krieg / wie vorge-rürt / versehen werdenDerglei=