Item wa die Richter oder Scheffen einer partheien blüts-verwandte freunde weren, mag mann sie auch als verdechtig,recusieren. L. ter comena. ff. de inItem so jemandt vonn den Scheffen ein gleiche sach die jnenselbst belangte, vor einem andern Gericht in vngeendigter recht-fertigung hangen hette/ der mag auch als verdechtig mit gueterfuegen zurugk gestelt werden. c.Item des klegers Herr / oder demselbigen eidtpflichtig / oderdes beklagten vheinde vnd widderwertiger/ mögen als verdechtigeRichter abgeschlagen werden. d.2 apartodm.Gleichsfals so der Richter / oder jemandt von den Scheffen /vor der einer parthey als seinem Richter / ein sach hangen hette /mag man denselbige als verdechtig mit Recht auch wol recusiern.Item so etliche von den Scheffen gaben vnnd geschenck geno-men oder fürürtheill gegeben, die werden auch zurugk gestelt.Vnnd wann dermassen einer den Richter, oder jemandt vonc. cum ab 10.den Scheffen auß obangezeigten oder andern mircklichen vrsa-aƒr. do vistchen, als verdechtig abschlahen wurde, soll er dieselbige dem Ge-& fongantericht schrifftlich vorbringen, vnnd alsdann sollen willkürlicheRichter / die man zu Latin Arbitros Juris nennet / erwelt werden /quod res aliquisvor welchen der jenig so einiche Gerichts person als verdechtigrecusirt, seine vrsachen des verdachts mit glaubwirdigen gezeu-gen, oder anderm bestendigen schein beweisen soll. Vnnd wannsolichs geschehen / alßdan soll durch die willkurliche Richter erl.2.s. &c &ckendt werden / ob die vrsachen des argwohns gnügsam vnnd vor-treglich sein oder nicht.DieseMitler weill, vnd so der kleger oder beklagter zween oder dreyScheffen / als verdechtig angeben / vnd die vrsachen des verdachtsgnügsam beweisen wurde, so mögen vnd sollen die vberige Schef-thefen, welche mit keiner verdechtigkeit oder argwohn beladen, diesachen hören / vnd die durch jren richtlichen spruch vnd vrtheill ent-scheiden vnd erörteren.Wurde aber der mehrer theill der Scheffen, oder das gantzeGericht argwöhnig vnd verdechtig gehalten, vnd derhalb gnüg-sam vrsach vorbracht vnd dargethan. Auff solichen fall sollen diepartheien vnd sach vor das negste Obergericht gewiesen vnd remittirt / auch daselbst furter Gerichtlich gehört vnd geendigt werden.
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