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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xlixSo aber der beklagter auß rechtmessigen vrsachen vermeinte / P.P.S. C. de Cnapdas er dem Gericht dahin er gefordert, nit vnderworffen, soll erdieselbige vor allen dingen zu recht gnügsam darthün vn beweisen.tiones vel potesttiones ad Reg. Jur.Vnd wiewoll ein gemein Regell ist, das der kleger dem beklag. L. Junf ordinemwürdichten / sonderlich in personlichen saché / vor seinem ordentlichen Richs Judicu cap. A Clericiter folgen soll / so sein doch etliche felle / darinnen einer mit außlena X. de foro incomp.dischem Rechten darunder er nicht gesessen, noch ordentlich gehös aum sit gralex. eod. Matth. derig vorgenomen werden mag. sino Ratione contractus si ibi inueniAfflict. Durch 268.Vnnd erstlich mag einer von wegen des Contracts, vor einemfrembden Richter, souern er da betretten, vorgenomen werden,Als nemlich / so jemandt an einem anderen ort dan da er gesessen /etwas kauffen oder sonst handtieren wurde / der mag von wegendes Contracts an dem ort da derselbig geschehen/ mit Recht vor-genomen vnd beklagt werden.2 Zum andern / Welcher an einem frembden ort ein vbelthat beo c cum conlingat x decompetent et capgangen / der wirdt von wegen solicher vbelthat / dem Gericht desgülsternes.orts da sie geschehen, vnderworffen, vnd mag an demselbigen ortdeprehebeklagt werden. Si in flagranti inProvinci Cubi3tio Rade domicilide enmine ahi opotlerZum dritten / Wirdt einer seiner wesentlicher heußlicher wohr / cap: ex parte, * denung halb / an demselbigen orth da sie gelegen / ob er gleich daselbstfor complt. & capdelecti d. l. l. heresnicht geboren / dem Rechten vnderworffen.fmd. Il de Dudibe bononUnic. Cubi de hereditiZum vierten / Wiewoll einer seiner person halber einen ordent-lichen Richter hette, doch wan derselbig etlicher gueter halb so erl. actos fred. C. ubijnhadt v besitzt / beklagt wurde / muß man jnen vor dem Gerichtrem Aitio c. sanex. d.l for comp.darunder die gueter gelegen / nach art vnnd natur derselbigen mitRecht voꝛnemen.5 to Rave destinster solutionis.Zum funfften, Wa einer sich verschreiben, verpflichten oder cap delesti & de for-versprechen wurde / an einem namhafften ort / oder wahin er geforimpe t. q. certo unceubi conuen certodert wurde/betzalung zuthün/ oder zu Recht zustehn/ an demselbi-gen ort mag er folgendtz vonn wegen seiner zusage mit Recht be-klagt werden.6to Tave reconuentive1. AusZum sechsten, Es mag der beklagter in seiner gegenklag, denkleger vor seinem des beklagten Richter besprechen / vnd ist der kle-ger daselbst zu Recht zustehen schuldig.was"Cad. de Content5 interiociesZun