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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xlviijVon Exception vnd Außzügen.Cap. LIIII.Achdem die beklagten (denen allwege souill müglichdas Recht zu fliehen, vnnd dasselbig zu entweichenvergünt ist) etliche außzuge die jnen nach ihrer mei-nung gebüren sollen / gerichtlich furwenden mügen /vnd aber dieselbige nicht einer art vnd natür sein / sonder etliche die kriegs beuestigung vnd den Richtlichen Proceß ver-hindern / etliche aber die klag oder hauptsach nicht abstellen / auchzu jeder zeit des gerichtlichen kriegs nicht gebraucht vnnd furge-wendt werden mügen / Damit dann die Richter vnnd Scheffensich darin wissen zuhalten / wannhe die fürgewente außzüge zu zu-lassen, oder zu verwerffen, so wirt nachfolgende vnderrichtungderhalb geſetzt.Von Exception vnnd außzügen so die klage nichtabstellen / vnnd erstlich wider den Gerichtszwangkzu Latin genent Exceptio incompetentis Iudicis,& declinatoria fori. vid. seil. obs. 33.de Exceptionibus ditatoriis seu temporalibusElcher vor einem Gericht beklagt wirdt / v vermeint / das er demselbigen ordentlich nit vnder-worffen / vnd derhalben nicht schuldig sey daselbst(9)zu Recht zustehe/ der soll jn anfanck des Gericht6lichen kriegs / vnd vor beuestigung desselbigen /sich von gemeltem Gericht ab vnd vor seinen ordentlichen Richterberüffen. Dann so der beklagter mit solichem außzug / biß er auffdie klag geantwort, vnd den krieg beuestigt, oder sich mit Rechteingelassen hette / wissentlich vnd mit auffsatz vertziehen wurde / soler auff denselbigen darnachs nicht mehr gehort werden. Vnd sollendarumb alle Gerichter ein auffsehens haben / das sie sich keiner sa-chen die vnder ihren Gerichtszwangk von wegen des streittigengüts / oder sonst ihrer art vnnd natür nach / nicht gehörig / vn-dernemen.So