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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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et ejuset la

xlvjWie die Zeugen vor der beuestigung deskriegs Rechtens zu ewiger gedechtnuß ge-fuert werden mögen.de hac man vid Mynsing 1 obs 18Cap. LII. Cent. 4. obs 71. Geil. 1. obs 92Elcher gestalt die zeugen zu beweisung des jeni-gen was gesetzt vnd angegeben / formlich gefuertvnd auffgenomen werden sollen / daruon ist vn-der dem Titell, Von exception vnd Außzügen,etc. güte vnd nutzliche vnderrichtung gesetzt.Wiewoll nun die gezeugen gemeinlich allererst nach der beue-Speinlstigung des kriegs Rechtens vorgestelt vnd auffgenomen werden Füs,so ist doch in Recht woll vnd heilsamlich geordnet, das der jenigwaliterso einer bedraweter oder besorgter verklagung vnd forderung gewerandtig sein müß, vnd die in rechtfertigung angestelt werden kundte,zeugen zu ewiger gedechtnuß, auch vor zeit der beuestigung deskriegs Rechtens, wie jme dem beklagten solichs eben kompt, fue-ren mag. probationes deficiarWa aber der ankleger jn sorgen vnnd geferligkeit stunte, dassoliche personen die er zu redlicher kündtschafft füren vnd auffne-men zulassen gemeint, so gar fern ausserlandts nicht zehen wol-ten, oder mit solicher kranckheit oder alter beladen, das er derenvor jrer stellung vnnd fuerung möchte beraubt oder benomen wer-den / auff solichen fal sol man auß redlicher anzeig desselbigen / auchdie zeugen vor beuestigung des kriegs zu fueren, vergunnen vnndgestatten.Vnnd sollen gleichwoll dieselbige angestelte zeugen vor desbeklagten ordentlichem Richter oder von seinem Commissary / o-der aber vor einem außwendigen Richter, durch Compaßbrieffauffgenomen vnd gefürt werden / mit Rechtlicher erforderung derwiderpar they / die das berurt vnd antrefft / welche dan jre protesta-tion oder bezeugung thůn / vnd jre fragstuck (ob sie wil) geben mag /wie sich das geburt vnd Recht ist.Vnnd so soliche küntschafft vnd sage gefuert vnnd geschehen /sol die also verschlossen vnd vngeöffent bey demselben Richter bißman dero zum Rechten gebrauchen will, verbleiben-Wa