Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

xloIn allwege aber soll der eidt jnn malefitz oder peinlichen sa-chen (die so klar als die helle Sonne bewerdt werden muessen) wieauch in schmähe sachen, ob gleich die klag halb erwiesen, nicht ge-stattet / auch der so meyneidig befonden wurde / nach gestalt der sa-chen vnd person gestrafft werden.So auch ein Parthey der andern jnn Recht durch eigen wil-len / vnd ohn vorgehendt vrtheill / den eidt zuthün / vnd darmit sichdero anforderung oder klag zu erledigen anbieten wurde / mag dieParthey der solicher eidt angebotten wirt, den auffnemen vnndschweren so sie will, oder aber den auffzunemen vnnd zu schwerensich verwidderen / oder so es jre gefellig / der anderer Parthey denselben eidt widerumb heimstellen. Vnd wirt solicher eidt Iuramentumvoluntarium / das ist wilkurlicher eidt genent.BeweisungIn was fellen so auff leugnen vndnein gestelt / zugelassen werden.Cap. LI.Jewoll nach setzung der Recht / allein die bewie-sung so auff ja vnd beschehene ding gesetzt seind /in Recht zugelassen / jedoch wa sich einiche Par-they mit ihrem leugnen vnd nein sagen zubehelf-fen vermeint / vnnd begert sie damit zuzulassen /Wa dan solich nein sagen oder leugnen dermassen mit seinen vmbstenden gestelt / das man darauß ja / vnd beschehene ding / nach ge-legenheit einer angetzogener vnd benenter zeit oder stat / wol verstehen kundte / So mag soliche beweisung woll zugelassen werden.Also auch mag einer das er nicht zubetzalen hab / durch anzeigenseiner haab vnd gueter / vnd gemeine achtung seiner nachbaren vndfreund / sich zubeweisung zuzulassen bitten.Dieweill gleichwoll das nicht oder nein schwerlich zubewei-sen, so soll ein jeder mit solicher verneintlicher beweisung sich nitleichtlich beladen, es geschehe dann auß dringender noth, vnnddas er solichs durch geburlichen vnnd notturfftigen vmbstandtthuͤn möge.Wie