xliiijSo aber die klagende parthey etwas scheins einer bewei-sung, vnd doch vngnügsam fürbringen wurde, oder versehenlichevermütungen vor den kleger weren, wie solichs in bescheidenheitdes Richters vnd Scheffen stehet / So soll der beklagter auff vor-gehende bey seinem eidt gethane entschuldigung / nach erkandtnußder Scheffen, von solichem sprüch ledig erkendt vnnd absoluirtwerden.GelabDa auch jemandt den anderen beklagt / vnnd der antwortervermeint jme an solicher klag nicht schuldig zu sein / vnd der klegerseine klag nicht vollig vnd gnügsam beweisen hette / so mag der be-klagter dem kleger seinen eidt, die forderung oder zuspruch damitzubeweren, anbieten vnd heimstellen. Wolte dan der kleger seineangewente forderung mit seinem eidt vnd Rechten nicht bewerennoch darthün / so sol der beklagter solicher forderung vnd ansprachdig erkendt werden.Wa aber der kleger eines guten erbarlichen wandels, we-sens vnd leumüts were, vnd zu erweisung seiner forderungen al-lein einen vnd doch glaubwirdigen Zeugen hette / auch die gestaltder sachen / vnd des beklagten person dermassen geschaffen / das dievermütung der warheit dem kleger einen zufal thete / so mag jhmezu bestettigung seiner forderung / der eidt als Recht ist / gestadt werden. Wa aber deren / wie obgemelt / kheins geschicht / vnd der klegerseiner anforderung oder verklagung kheine beweisung hat / soll derbeklagter nach erkandtnuß des Rechten / der klag ledig erkent wer-den / mit verdammung des klegers in Gerichtskosten vnd schaden.All die weill aber die parthien in vorhaben vnd arbeit sein / jhreforderung vnd sach zu beweisen / vnd jre notturfft einzubringen / solsolicher eidt / der zu Latin Iuramentum decisorium genendt / vnnd zuentlichem entscheit / verlüst oder gewin der hauptsachen auffgelegtwirdt / nit gestattet / sonder allererst nach einbrachter beweisung vnentlichem Rechtssatz, zu volliger beweisung dem beklagten oderkleger nach aller gelegenheit vnd vmbstandt der sachen / person / vnddes Rechtens befinden / gestattet werden. Ob auch der jenig demsolicher eidt auffgelegt / er auch den zu schweren vrpüttig / jn han-gender sachen / ehe vnnd zuuor dasselbig beschehen / todts verfallenwurde, soll nicht destoweniger sein erpieten geacht werden, als ober den eidt geschworen hette. F Juramentum adefuncto in litem dum iuiusoblatum o tu prestitum, habet aisi prostitum set nec cię hæreInpraessare aut iurare quia mors e loco juramenti scilicet lib. 4.Mynsing. Cent 1. obs. 13.
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