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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xliijuor geacht werden / das sie gnügsam bewegung dem Richter zugeben. Wie dann auch etliche notturfftige vermütungen sein / derenanzeig vnd erklerung jn vill wege auß den gemeinen beschriebenenRechten vnnd ordnung zu befinden, auch die mehrerthils in desRichters vernunfftigklich bedencken vnnd bescheidenheit gesteltwerden.Es werden auch etliche beweisungen genent halb gezeugnus, vnig testimoniumnon facit plenamals so allein ein einger zeug / oder sonst ander anzeigen oder vermuͦprobationemtung da sein, vnnd doch zu der sachen nicht gantz oder volligklichJurisiurand. C. degnüg thuͦn. Dieselbige halben beweisung werden zu zeiten nach ei-estilg sed faidhgenschafft der sache erstattet durch den eidt / den der Richter demsel im Semiplenbationembe theil so die halbe beweisung vorbringet zu gnügsamer erfüllungsolicher getzeugnus / mit Recht vnd vrtheill aufferlegt / souill nachgelegenheit jeder sachen vnnd personen Recht sein wirdet / jn wel-chem doch Richter vnd Scheffen bedencklich / wie folgt / handlen /vnd den eidt gestatten müssen.In sachen so nicht wie Recht / oder durch ver-sehenliche vermütungen bewiesen / niemandtmit eiden zu beladen.Cap. L.Achdem Erbare fromme leuth zu zeiten vmb ver-meindt gelt / schuldt / oder andere sachen / wider ge-schicht der warheit / vnd nit allein ohn vorgehendebeweisung der angemaster forderung / sonder auchohn erhebliche vrsachen versehenlicher vermuͤtung /zu entledigung der forderung / mit eyden vnschuldiglich / auch demgemeinen Rechten vngemeß / beladen / So ordnen wir / wa jemandt reprobata hil-consultudo de Juanhinfuro dermassen beklagt vnnd vorgenomen wurde, ohn das derCanon C LieutAnkleger seine forderung oder klag dem Rechten gemeß / oder aber consuludodurch versehenliche vermütung beweisen vnd dargethan / so soll derantworter auff seine ware verneynung vnd widersprechung / desangemüten eidts ledig gesprochen / auch der anforderer jnn abtragvnd erstattung der Gerichtskosten vnd schaden dernhalb erliten,verdampt werden.SoD iiij