Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

biß sie funffondzwentzig jar alt werden / für minderjärigen imRechten gehalten / also das sie jres vnuolkhommen alters halberjren guetern vnd handlungen nutzlich nicht vorsein künnen / Sogen nach gelegenheit jrer gůter abermals die negste gesipten, wadieselbige tüglich / oder sonst andere / zu Curatoren oder Pflegerenauff der minderjärigen bidt verordent werden / welche sich haltenvnd mit eidts gelöbden verstricken sollen / in aller massen als obenim negsten Titell erklert ist.Nach dem aber die minderjärigen sich selber im Rechten wie c 921 genera-liter s fin devor gesagt / nicht vertretten / noch Mombar setzen mögen / Darumprocedat in 6osollen dieselbige durch ire gesetzte vormunder (soueren die doch der sas minor 51chen selbst vorsein möchten) im Gericht vertretten werden / welche erauch zugelassen sein soll / nach beuestigung des Gerichtlichen kriegseinen Nombar jnn jre statt zuuerordnen / aber vor der beuestigungdes kriegs Rechtens mögen sie auch ein geschickte person jnn jhrestat / doch nicht anders dan mit erkandtnus vnd zulassung des Ge-richts verordnen, welche person im Rechten Actor genendt wird admenstrat undi vult lod dedet / vnd soll derselbig nachfolgenden eidt schweren.actore âtutoIch N. gelob vnnd schwere / das ich in dieser sachen N. desre seu caratoActor ich Gerichtlich gesetzt vnd verordent bin, meines besten fleißl ras dandowas jme nutzlich / handlen / vnd was jme schedlich / vnderlassen sol / tutores Cod. dewes auch zu meinen handen gemeltem N. zugehörig, in dieser sas procuratoribuschen kompt, das soll vnd will ich den vormundern zustellen, vnndsonst alles anders thuͦn vnd lassen / das einem getrewen Actor zu-thuͤn eygt vnd gebürt / Als mir Gott helff / ꝛc.Vnd dieweill sich zum offtermall begibt/ das die minderjäri-gen, welche im rechten zuhandlen haben, mit keinem Vormunderoder Pfleger versehen sein, damit dan derwegen jnn volln fürungdes Gerichtlichen Proceß keine nichtigkeit begangen werde / sollauff solicher minderiaͤrigen begeren / Curatorad litem / das ist ein vor-munder oder pfleger zum Gerichtlichen krieg gegeben werden,Doch mit dem nachfolgenden vnderscheidt / Nemlich / wann derminderjäriger so mit keinem vormunder versehen / im Rechten kle-ger were, vnd aber jme einen Curatoren im Rechten zu setzen vndzuueroꝛdnen / so er des durch ſein gegentheill erjnnert / oder an jmebegert wurde, nit bitten wolte, soll er auff seine klage nicht gehörtwerden. Wa aber der minderjäriger nicht kleger were / dann voneinem