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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Râd giVnnd sollen die Vormunder zu der administration vnd werd ditq testamen2ndwaltung nit zugelassen werden / sie haben dann zuvor gnügsamerugdilegentia alund rechtmessige versicherung dem Gericht gethan, das jenig soyte testatoryrobata œggatoninen nachfolgender eidt aufflegt zu vollnbringen. Doch sollen dieVormunder so die eltern jren kindern verordnen / dem alten brauch edonArist inst. Uli, d. A. 29nach, mit solichem eidt nit beladen werden. Ex reformatione or-politicæ Rs A5Rdinaperpeterens.. Eidt der Vormunder.titores ad adCap. XLVII.fungen admittentlichCh N. schwere vnd gelöbe zu Gott, das ich N. derenvormunder ich verordent bin / person vnd gueteren ge-Ludenschriftentrewlich vnd erbarlich wil vorsein / jhr person vnd gue-ter vertretten vnd verwaren / die gueter in meinen nütznicht keren oder wenden darüber ein rechtmessig Inuentarium aufrichten lassen / sie in vnd ausserhalb des Rechten trewlichbeschirmen / was jnen güt vnd nutzlich ist / thuͦn vnd handlen / wasjnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden vnnd verhueten / jre ligendegüter/zinse vnd Renthen ohn Richterliche erkandtnuß vnnd De-cret nicht vereussern, verpfenden oder beschweren, vnd so gemeltevnmündige kinder zu jrem gebürlichen alter kommen, oder wa esdarzwischen nötig oder nützlich sein wurde / aufferforderung desGerichts, geburliche rechenschafft thuͤn, vnd von meiner verwal-tung rede vnd antwort geben / mit volkhomner vberlieberung allesdes so der vormunderschafft halber zu meinen handen khommen /vnnd obgedachten meinen pflegkindern zustehen wurde, vnnd ichjnen schuldig / vnnd sonst alles das thuͤn vnnt lassen / das einemgetrewen vormunder eigt vnd zustehet. Alles bey verpfendungvnd verpflichtung meiner hab vnd güter / Ohn all geferde / als mirGott helff / etc.Von Curatoren.Cap. XLVIII.Je woll nach ordnung der Rechten / die vormunderschafft der vnmundiger Shöne zu viertzehenjahren / vnd der Töchter zu zwelff jahren sich en-det / dieweil aber dannoch soliche junge personen /