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xxxixdurch vorgehende erkandtnus zulassen, sie mussen aber vor soli-cher zulassung sich aller frewlicher freiheit, souill die vormunder-schaft berurt / vertziehen / vnd alle jre hab vn guter daruor verpflich-ten, vnd so es von dem Gericht auß bestendigen vrsachen für gütgebrangesehen, mag inen ein oder mehr vormunder zugeben werden.Wa aber die Mütter die vormunderschafft nicht annemen wolte /sol sie bey straf der Rechten / nemlich auff verlierung des kinds erb-fals / innerhalb jahrs frist vormunder gerichtlich zu bitten / vnd.no reach1669verordnen zulassen schuldig sein. So auch die Mütter oder Anfrawdie vormunderschafft angenomen hette, vnnd sich zu weytherEhe widerumb begeben wurde / sol sie zuvor / das ihre kinder vndwas.P.V.Enckelen mit vormunderen versehen werden, verschaffen, vnndjrer gepflegter vormunderschafft halb darnach binnen jars rech-nung thuͤn.rAutores. Cod.Es soll ein jeder Vormunder alsbaldt im anfang der ad de administratministration von allen guetern den vnmündigen kindern zusten,dig, sie seien ligendt oder färendt, schült, brieue, Register vnddacetz quomodoin administratieSchuͤltbuecher / ein glaubwirdig Inuentarium in beiwesen zweietnesegerereScheffen durch den Gerichtsschreiber machen lassen, vnd von so-debeantlichem Inuentario den vormunderen glaubwirdige abschrifft gege-ben, das originall aber hinder dem Gericht verwarlich gehaltenwerden.Vnnd soll kein vormunder die beuolhen vormunderschafft / erhette dan redliche vnd im Rechten gegrunte vrsachen / anzunemensich widderen. Wan er auch dieselbige angenomen / soll er sie ohnredliche vnd rechtmessige vrsachen nach erkandtnuß der Scheffennicht auffsagen.MergiewDamit auch der vnmündigen kinder guetter inn werender ad de adiudastravormunderschafft nicht geergert, dan gebessert werden mögen, tunst todtorenSollen die vormunder kein ligendt gütt / oder das fur ligendt ge-de arbis: iulioacht wirdt, so jren Pflegkindern zustehet, verkauffen, vereussern,le P.2.5 ant.2.6.oder beschweren / es sey dan vorhin nach Gerichtlicher vnd gnügsa171. Berichungmer erforschung oder erfarung der sachen durch das gericht erkentworden / das es den kindern zu verkauffen oder zu verpfenden nötigoder nützlich. Dergleichen sollen auch die vormunder jrer Pflegkinder gueter, weder ligendt noch farendt, kauffen, oder sonst an sichan sum auctobringen / ohn vorgehende Richtliche erkantnuß.ff. de anijVnd fesor. vide. l. inbest. 75. de conthenda emptI to in empt onBfirt A. ead.greamus daerone credid of thenotat Myndeud. 3. ro