xxviijhaben, vormunder gegeben vnd gesetzt hetten, dieselbige sollen vorallen andern zur vormunderschafft gelassen werden.Vnnd sollen die kinder vnd Enckelen so in zeit des Testierersjres Vatters oder Anhern todts in Mütter leib, vnd noch vnge-boren sein (zu Latin Posthumi genent) wa jnen Testaments weiseTutores oder vormunder verordent / hierinnen auch begriffen sein.Wa aber den kinderen oder Enckelen Testaments weise jnnmassen wie vor erklert stehet / kein vormunder verordent / alßdannsollen die negste gesipten mans personen vber funfondzwentzig jaralt / zu der vormünderschafft gelassen / vnd inen die administrationvnd verwaltung der vnmündigen/ kinder vnd jrer habe vnd gue-ter befolhen werden.Weren aber kein vormünder im Testament gegeben / noch Ge-sipten furhanden / oder hetten rechtmessige entschuldigung / das sieder vormünderschafft nit fursein möchte / oder die anzunemen nichtschuldig sond solichs der oberigkeit antzeigten oder aber so sie zu so-licher verwaltung nit tüglich vnd geschickt erfunden wurden / Alßdan sollen die Richter eins jeden orts geschickte / erbare vnd from-me personen / so den kinderen am nützlichsten vnd trewlichsten fur-sein mögen / darzu verordnen.Es sollen auch die blützuer wandten / oder so keine vorhanden /die negste nachbaren schuldig sein / jnwendig Monats frist nachabsterben der eltern / den todtlichen abganck dem Gericht des ortsanzuzeigen / vmb die vnmündige kinder geburlicher weiß mit vor-mündern zu versehen.Dergleichen soll auch jnn verordnung der vormunder diesebescheidenheit gehalten werden, das eingesessene burger oderweltliche personen / so erbar / geschickt / beguetet vnd habselig sein /andern vorgezogen / vnd darzu gefordert / vnd mügen nach gelegen-heit der vnmündigen kinder gueter / einer oder mehr darzu veror-dent werden.Wie woll auch die vormünderschafft vnnd andere burgerlicheampter zu tragen / den frawes bilden vermög gemeiner beschriebe-ner Recht verbotten / jedoch so die Mütter oder Anfraw der vor-ob intestat. Collat munderschafft irer kindern oder Enckelen sich wolte vndernemen /das sol man inen / vn erstlich der Mütter / vnd so sie verstorben we-ex Giz. L. matrere oder die vormunderschafft nit annemen wolte / der Anfrauwentutelæ officioformina eod du faciendis mÿtes i si mater cod. 9. lib. ex cais pignus durchtacite contrahitur quos leges bene notant qui contrahent matrimoniaciem vidiei Gobentibus liberos ut monet Maranta de ordina iudic-part. 6. actu. 3. nam 53.
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