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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xxxvijworter sein erlitten gerichtskosten vnnd schaden / nach beschehenermessigung / dreyfeltiglich zuentrichten pflichtig sein.Wa auch jn des klegers angewenter furderung einicher zwei-fel oder jrrung furfallen wurde / als das der etwas ab oder zuzuse-tzen sein solte / vnd daher der ankleger sein sicher vnd entlich begernoder furderung nicht thuͦn noch setzen mochte / so mag er gleichwolseine bestimbte furderung vnnd begeren auff befindung oder auß-trag geburlicher rechnung (wa die bestimmung der anfurderungdurch rechnung furgenomen werden soll) setzen / vnd damit solichepeen des rechtens verhueten / vnnd soll sunst der gewonlichen Ge-richtskosten vnd schadens halber / vnd weithers nach befinden dersachen gehalten vnd erkent werden als Recht ist.Wie es mit den vnmündigen vnd denen die ingewalt jrer vormünder stehen / auch den Sinlö-sen soll gehalten werden.cura etde minonieCap. XLVI.Achdem die vnmündigen / nemlich die junge Söh-ne vnder viertzehen / vnd die Tochter vnter zwelffjaren / alters halb / wie auch die Sinlösen / welche vid MynpingDf. 41. cap. 3. obs.den volligen gebrauch jrer vernunfft nicht haben /iren sachen selbst nicht vorstehen noch sich verwal-ten konnen / so müssen dieselbige durch jre Vormunder / Pfleger o-der Mombar vnder deren tuteell vnd schirm sie sein sollen / vertret-ten werden. Dieweil aber dreierley Vormünder jm Rechten be-funden / NemlichTestamentarij / so jn Testamenten vnd letzten willen geordnet.Legitimi / als die negstgesipten oder verwandten vom geblüde /welche durch das beschreben Recht verordnet.Vnd Datiui so durch die Oberigkeit oder Gericht in mangellder zweyer vorigen / gegeben werden /Damit dann die Richter wissen mögen, wie die Vormunderin einem jeden fhall zu zulassen / sollen sie sich nachfolgender erkle-rung gemeß halten. Als nemlich/ wa der Vatter oder Anher jrenehelichen kindern vnd Enckelen, welche berurte alter nicht erlangthaben /