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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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uops said PorcexxxviHerwidderumb mag der kleger an dem beklagten oder seinemMombar begeren/ jme sicherheit zuthuͦn/ dem Rechten außzuwarten, vnd das jhenig so er gegen jme mit Recht erhalten wurde, zuentrichten, welche begerte versiecherung der beklagt oder sein An-walt alßdan zuthuͤn schuldig ist.Wan aber der kleger/ oder der beklagter/ vnder dem Gerichts-tinerzwangk da die sach anhenhig gemacht / mit liegenden gutern gnügsamlich beguetet also das soliche güter besser / oder zum wenig-sten so güt werenn / als die haubtsach sich ertragen kan / desfals ist erlib. 2.T.S.in purbestimbte Caution zu thun nit schuldig.possessores rerum inhno-parcdara cogantur sciaWie vnzeitliche oder vbermessige furderungbilium Jacabgestelt werden soll.need corsgeno gomyGail. Lib. 70proces. 16.Cap. XLV.tueextordit viS werden durch der partheien einfaltigen vnuer-dadiImeesstand / oder auch freuel vnd mütwillen / etwa vill an-to be aforderungen vnd verklagungen in Recht vnzeitlichdans ce quioder vb ermessiglich ingefurt / derwegen Richter vndVide Polbers inScheffen in zulassung oder verwerffung solcher an-praxi cuerli45. per totumforderungen geburliche vnd pillige bescheidenheit halten mussen.Dan so jemandt den andern vmb schuldt / zinß / hindersten-dige pacht vnd anders in Recht verklagt vnnd vornimpt / ehe vndzuvor der Antworter ihme dem ankleger das jhenig so er fordert /zu bezalen vnd auß zurichten schuldig / So sol der kleger dem Ant-worter nit allein sein erlitten gerichtscosten vnd schaden / auff mes-si gung Richters vnd Scheffen zuentrichten / sonder auch vber so-lichs schuldig vnd verfallen sein / dem beklagten souill zeit der bezade ex-lung halber zugeben / als er jnen vor der zeit oder zill geburender be-caplombszalung, vnpillig vnnd vnzeitlich furgenomen hat, Es were dansach, das der Antworter mitlerweil, vnnd ehe der kleger seine an-forderung widerumb zu rechter zeit einbringen kundte / auß redli-chen verdacht furfluchtig werden, oder seine habe vnd gueter ent-fremmen mochte.So aber jemandt vmb ein grosser anzall, summa oder an-ders mütwilliglich klagte, dan ihme der antworter schuldig, vndsich solichs dermassen in Recht erfindet / so soll der kleger dem antworter