Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

xxxiiijwelchem allem Richter vnnd Scheffen die bescheidenheit haltensollen / das die sachen der armen partheien vnder den fursprecherenvnd mombaren gleich vnd vngefehrlich außgetheilt, vnd niemantvberschüdt werden mögIn Gerichts sachen soll aller böser ver-dacht verschönt werden.Cap. XLII.Amit auch allerley nachred vnd verdacht furkhom-men vnd vermitten / so sollen sich Richter vn Scheffen teglicher gemeinschaft vnd vnderhaltung derenstreitbaren partheien enteussern / vnd sich sunst jremobligenden ampt / vnd aller erbarkeit gemeesz halten /Qvnd wa sie mit sipschafft oder magschafft / schwagerschaffte / vnndjn ander wege, deßhalben sie von Rechts wegen recusirt oder ver-dechtig gehalten werden möchten / den partheien verwandt, oderauch so sie fur zeit jres Richter oder Scheffen ampts in der sachegedient vnd gerathen, sollen sie solchs anzeigen, vnd sich derselbensachen gentzlich entschlagen.Von haltung der ordenlicher Ter-myn vnd Proceß.Cap. XLIII.Achdem die partheien / vnd jre mombar oder Anwelde / sich etwan vieler vnnötigen Termyn vndaußtheilung der zeit thuͤn gebrauchen / dardurchdan die hendel auffgehalten / vnd mit schwerlichenSvnkosten verlengert / auch Richter vnd Scheffenverursacht werden / dernhalb bescheidt vnnd beyurtheil zugeben / sosollen Richter vn Scheffen zu furderung außtreglichen Rechtensvnd sachen der partheien / mit gütem ernstem fleiß darauf achtunghaben vnd verfügen / das der kleger durch sich selbst / seine mombaroder anwalt / auff dem angesetzten gerichtstag / sein klagh schrifft-lich oder mundtlich darthue / der beklagter / wa er kheinen rechtmessigen außzug furzubringen hette / darauff in rechter zeit antworte /vnd beide theill den krieg Rechtens beuestigen, auch wa sie beide,oder die eine des begirig / den eidt fur geferde schweren.Wan