xxxiijWie sich Richter vnd Scheffen halten / auchkhein vnzuchtig wesen deren Gerichts personenvnd Partheien gestatten sollen.Cap. XL.Ichter vnd Scheffen sollen sich in jrem wesen / wan-dell vnd thün / auch eusserlichem schein / aller zücht /Qerbar vnd pilligkheit befleissen / jnn verfassung derspruch vnd vrtheill einander gütwillig/ vnd mit ver-huetung alles mißuerstants anhören / den Parthei-en one auffhaltung vnd vertzog / außtreglich pillig Recht sprechen /auch ernstlich vnd bey vermeidung der peen vertzogens Rechtensjnen anzeigen / das sie zu Rechter zeit mit aller notturfft in Rechterscheinen / sich auch vnpilliger / freuentlicher oder schmelicher wortenthalten wollen. Vnd so jhemandt dem zugegen handlen wurde /sol wider den geburliche bestraffung / nach gestalt der vberfarungvnd personen furgenomen werden.Wie man den armen richten vnd dienen soll.Cap. XLI.En armen vnuermüglichen partheien soll in pilli-gen sachen vnuertzoglich / summarisch vnd außtreglich recht/ zuuerhuetung aller vnkosten vnd vmbtreibens widerfaren / vnnd wa sie armuts halben keinredner haben / oder die gerichtskosten nicht betzalenkundten / sonder den eidt der armüt behalten vnd schweren wolten /das sie Fursprecher / Gerichtschreiber / vnd andere gerichtspersonennicht belhonen, noch den Gerichtlichen Proceß vnnd darauß fol-genden vnkosten ertragen mochten / auch jre hab vnnd güter nichtgeferlicher weiß vbergeben hetten / vnd so sie nach erhaltenem rechtvnd gewin / zu besserem vermögen quemen / das sie getrewlich vndongeferlich einem jeden der gebür nach außrichtung thuͤn wolten /Auch jrer armüt ein glaublich vrkunt in schrifften von dem Ambt.man / Pastör oder Gericht des ortz da sie seeßhafftig / bringen wurden / Sollen sie alßdan / vnnd nicht ehe / zu dem eidt der armüth jnmassen oberzelt / gelassen / vnnd mit Fursprecher vnd Mombaren /auch auffschreibung der handlung vnd Acten versehen werden. Inwel-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten