Vid. Mar.
xxxjvnser Cantzley ein vrkundts zettel mitgetheilt werden soll. Zu demdas der appellant innerhalb darnach nechstfolgender dreyer Mo-naten, Je dreissig tag vor den Monath gerechent, die Acten vori-ger instantz außbringē (welche vnsere Gerichter jme auch ohne einiche erforderung von vns / doch gegen gebürliche belohnung zustellen = a Ano tenenPasa nisi schüttesollen) vnd die sambt allem seinem bescheidt, schein vnnd beweiß,kundt vnd kundtschafften / wes er des weiter als in voriger instantzdurch jnen furbracht zuhaben vemeinte, dem Obergericht, oderaber in vnsere Cantzley / so die appellation an vns oder vnsere Re-the / wie obgemelt / geschehen / verschlossen vberliebern / vnd zu fü-rung solicher kundtschafften, das Obergericht, oder aber wir, soan vns appellirt, Commissarien verordnen vnd geben sollen. Sodem appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / vnd er inden vorgesetzten stucken der beweisung / oder sunst auß erheblichenvrsachen verhindert wurde / soll er dasselbig dem Oberrichter / vnsoder vnsern Rheten juwendig der obgesetzten dreien Monaten an-zeigen. Darauff jme nach befindung der sachen weitere dilationesvergunt, erkent vnd zugelassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nit nachkommen wurde / deßoder derselbigen appellation soll als vor desert vnd verloschen gehal-ten, vnd darumb nit angenomen, sonder zu vollnziehung vorigesortheils remittirt werden.estio encumeroAppellat Actum quae veniantquoniamVon fertigung der Acten.eund in thecontra p de probationImper. offerensCap. XXXVIII. ent. ꝗ Supplicão e deMatthesil Sing 1. N 3. ubi in latisAmit die appellierent Parthey ihre appellation zu vnde a quo dierechter zeit verfolgen möge / sollen ihre die Acta vmb Judici consensIbeantein zimblichs / ohne vbernemen / verfertigt werden /in welche Acta sonderlich auch vertzeichent werdensoll / in was jar / vnd auff welche tag ein jede sach an-gefangen / vnd was auff einem jeden termyn vnd Gerichtstage / bißnach außsprechung der endtürtheil / appellierung / vnd gebung derApostelen oder zeugnußbrieff gehandelt / insonderheit aber sol indie Acta gesetzt werden das jar vn tag in welchen die vrtheil dar-uon appellirt / außgesprochen / vn̄ was gestalt / schriftlich oder mündtlich solichs geschehen / auch binnen welcher zeit appellirt / vnd wasdarauff in annemung oder verwerffung der appellation gefolgt.iiijFolgt