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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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D. Barant XXXVon newerungen vnd Attentaten.Cap. XXXVI.IN hangender appellation soll keine newerung, so manzu Latin Attentata nennet / furgenomen werden. Dar-umb so einer appellirt von einem enturtheill / was alß-dan nach gethaner appellation / oder für der appellati-on / doch alßbald nach dem enturtheill / von newerungvnd attentierung in der sachen furgenomen vnd beschehen / solichswirt genant Attentata, vnd soll als ein vnbefuͤgte that vnd eigensfurnemen / vor allen sachen / auch ehe vnd zuvor die appellation erle-digt / nach ordnung der Rechten / auffgehaben vnnd abgeschafftwerden.Wa aber von einem beyürtheill mütwillig / freuentlich, vnndohne erhebliche beschwerden appellirt / v vnuerhindert solicher freuentlicher appellation / in Recht pillig gehandelt vnd vortgefarencap. non solumwürde / Dasselbig soll für kein neuerung gehalten / noch auch abgeschafft werden / sonder bey krefften bleiben / so lang biß der Ober-in sextorichter erkent, daß woll appellirt, vnd vbel geurtheilt sey.Von den Fatalein / vnd wie dieselbige zugelassen /Cap. XXXVII.O der Richter daruō an vns oder vnsere Haubtge-richter appelliert / ist zeit vnd zyl dem appellanten bestimpt in welcher er seine appellation verfolgen sol / soalitermuͤß der appellant solchem nachkomen / sonst wurdsein appellation desert vnd verloschen. aber der Richter kein zeit nennet sollen die appellanteninnerhalb dreyer monaten nach dem außgesprochenem vrtheil jreappellation bey dem negsten Obergericht anhengig machen / vnnddas instrument oder schein der gethaner appellation / sampt schrift-licher verzeichnuß der vrsachen oder grauamina / warumb sie mitdem ergangnen vrtheil / wider Recht / reden vnd pilligkeit beschwertzu sein vermeinen / dubbel einbringe, damit das ein bey dem Obergericht / oder so die appellation an vns oder vnsere Rhete geschehen /bey vnser Cantzley verbleiben, vnd das ander dem appellaten auffdes appellanten kosten zugeschickt werden möge. Wie dan auch demappellanten solicher appellation halber / souern die angenomen / inApostoliPetitionevnserUli petendi sunt infra dies 30 P. Judicib. C de Appell post datum Antersthoc instanter instantis et instantissimeQuet Apostoli Sæpis debeant peti et instant fime Eiffuit tamen lauberardiInsham vnico contentu fieri Pedemont decis. 12. N 3.