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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xxixentweder vor Richter vnd Scheffen, so man die bekhommen mag,oder vor glaubwirdigen Notarien vnd gezuegen / wie sich geburt /v zeugnuß brieff begeren. Welche Appellation so sie vor Notarienvnd gezeugen / wie jetzgemelt / ausserhalb Gerichts / vnd in abwe-sen des gegentheils oder seines vollmechtigen geschehen / folgendtsdem Richter vnd Scheffen dergleichen auch dem gegentheil hin-nen Monats zeit insinuirt vnd verkundigt werden soll.4. Wa aber von beyürtheill appellirt wurde, so soll die appella-tion allwege, es sey fur sitzendem Gericht alßbald, oder darnachvor Notarien vnd gezeugen / in schrifften / vnd nicht müntlich ge-schehen / In welcher appellation die vrsachen zugefügter beschwe-rung außgetruckt / vnd das nicht vnderlassen werden soll.Darumb vnnd wa zu rechter zeit / vnd in massen obgemelt /nicht appellirt wurde / oder aber die appellation als freuentlichvnd wider recht beschehen / vnzuliessig / soll das vrtheill sein wirck-ligkeit erreichen / vnnd in rem iudicatam ergehen / auch auff solich vr-theill mit geburlicher execution vnd vollnstreckung / wie vorstehet /gehandeldt werden.Welcher gestalt von der execution außgespro-chener vrtheil appellirt werden mag.Cap. XXXV.Ach ordnung gemeiner Rechten / soll von execu-re §. ff. detion oder vollnstreckung eines vrtheils nicht ap-ppellat. L abpellirt werden mögen, es were dan in der excutionexecutionedie maß so darinnen gehalten werden soll vber-tretten. Vnd wa soliche beschwerd der vbermeso appellationesno meynensigkeit, vnd sonst rechtmessige exception vnnd einred durch die be-schwerte parthey fürgewendt / vnd nicht angenomen / so mag dar-uon appellirt werden. Wie auch so der Richter sich weiters dannder execution vnderziehen, oder in dero vollnstreckung etwas be-trieglicher weiß vornemen wolte.C iijVon