xxviijgueteren / sol dem verlierenden theill ernstlich gebotten werden / so-liche liegende oder bewegliche güter jn einer benenten zeit dem kle-ger zuzustellen vnd einzuantworten. Wa dan soliche einantwor-tung vnd zustellung nit geschege, so soll der Amptman der ort dievollnstreckung thün / vnd der gewinnender partheien die zuerkentegüter wircklich zustellen lassen.Wa aber die vollnstreckung in personlichen sachen des beklag-ten person furnemblich belangendt / als vmb gelehent gelt / schült /schaden / oder dergleichen sachen geschehen soll / Souern dan dasjenig darin der beklagter verdampt vorhanden / soll die vollnstre-ckung darin geschehen / Wa nicht / vnnd nach gestalt der sachen dievollnstreckung in andern seinen güteren geschehen muste / alßdannsol man zum ersten die farende hab, vnnd so dieselbige nicht daranreichen wurde, die liegende gueter, vnnd zum letzten des beklagtenschuldner / die der schuldt gestendig / pfenden oder angreiffen. Es solaber in der pfandung vnd vollnstreckung diese bescheidenheit gehabten werden / das soliche gueter so dem verlierenden theil am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem gewinnenden theil zu vollnzie-hung der vrtheil gnügsam sein / genomen / vnd so dieselbige pfendeinwendig einer bestimpter zeit (die nach gelegenheit der personen /oder gestalt der sachen angesetzt werden sol) mit geburlicher voln-ziehung der vrtheil / nicht gefreyet / sollen sie durch die verordenteexecutores, vnderkeuffer, Richter vnd Gerichtsbotten, wie an ei-nem jeden ort gewönlich vnd wolherbracht, vmbgeschlagen vnndverkaufft werden.Wie von endt vnnd beyvrtheil soll— Jegappellirt werden.was 96Cap. XXXIIII.da drog. 26A sich an vnsern Vnder vn Heubtgerichtern nachgesprochenem entvrtheil ein parthey beschwert er-findet / die mag alßbald jm fueßstappen / oder bei si-tzendem Gericht, in gegenwertigkeit des Richtersvnd Scheffen / an jhr negst ordentlich Obergerichtvermög der Reichs Ordnung / muntlich appelliren / v abscheidtsbrieff begeren, oder aber schrifftlich, doch jnwendigh zehen tagennach außgesprochenem vrtheil / von stunden zustunden zu rechnen /to auth. Godisentwe-oct. de appellat. Marenta de ordina iudiciorum parte sextaactu 2º. num 202 vers. tertio principaliter, si scirerie sententiamcontra se latam esse, nam ita corrient decem dies, et tempore lataintentia secres se egnorandant cap concertationi ext de appellatin 6o Glosca & Barthol. in d. Antlj. Hodie, Mynss. cons. 2. offered 2. Gail.16. 1º. obserreat. 135
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