xxvijvill gezancks den partheien / vnd nachrede den gerichten erfolgt / solsolicher vnordentlicher mißbrauch hiemit abgethan sein.Von eröffnung der vrtheill.Cap. XXXII.O Richter vnnd Scheffen der Endvrtheil entschlos-sen / sollen sie beyde partheien durch den Gerichtsbot-ten berüffen vnd furheischen lassen / auff einen benan-ten tag zu erscheinen / vmb zu hören / dieselbige vrtheilaußzusprechen. Wa alsdan ein parthey vber solicheGerichtliche berüffung vnd ladung / vngehorsamblich / ohn das ereiniche rechtmessige vrsach oder nott vor eröffnung des vrtheilsfurwendte / außbleiben / vnd nicht erscheinen wurde / soll auff desgehorsamen theils beklagen vnd begern / das endtliche vrtheil nichtdesto weniger jn schrifften verfast, vnd an sitzendem Gericht, vnndgewonlicher gerichtsstadt offentlich außgesprochen werden / jnnwelchem vrtheill das jhenig so von dem kleger jn seiner klag / oderauch dem antworter in seiner vbergebener Defension vnd gegen-klage begert / vnd zu Recht gnüg bewiesen / erkendt / vnd der gegen-theill jn widerlegung der Gerichtlichen kosten vnd schaden (wie dienach außgesprochenem vrtheil / durch die parthey so das vrtheil er-halten vnderscheidtlich angezeigt / vnd bey jrem geschworen leibli-chen eidt bewerdt / darauff folgendts pillige meessigung geschehensoll) verdampt / oder dieselbige auß bewegenden vrsachen gegen ein-ander vergleichet vnd compensirt werden sollen.Von execution vnd vollentziehung der vrtheilCap. XXXIII.Ann vrtheill außgesprochen / vnnd daruon nichtsententia nonappellirt, oder wa gleich daruon appellirt, vnnddie appellation auß rechtmessigen vrsachen nit zupaul. lib. C. oblordgelassen / oder aber verlosschen vnnd desert wor-den / soll dasselbig auff ansüchen der gewynnen-der parthey durch die Ambtleuth jedes orts nachfolgender maßvollnstreckt werden: Nemblich in beweglichen oder vnbeweglichencondemnantab executionis excessi appellare licet ij guteren de reGeil tract. Li verres. imp. cap. 11. n. 20.
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