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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xxiiijbesprochen vnnd vergleichen hab, wie, oder was er zeugen, oderkundtschafft geben soll.Darnach soll zu den Articulen geschritten werden, vnnd soer deren einen oder mehr wurde sagen wair sein / soll die vrsach sei-nes wissens, wie, wahr, vnd mit was gestalt ihme das bewüst,auch zeit vnnd malstat, vnnd andere vmbstende eigentlich er-fragt werden.Vnd nach dem es sich auch zu zeiten zutragen kan, das derzeug von den verhöreren nicht eigentlich verstanden / v sein kundt-schafft auff einen andern syn dan er gemeint, eingenomen oderdas er vnbedechtlich in einem punct jren möchte / darumb soll ei-nem jeden gezeug nach beschehenem verhoer / seine kundtschafft / ober der also gestendig / fürgelesen / vnd bey gethanen eidt beuolhenwerden / dieselbige seine kundtschafft / biß so lange sie gerichtlichgeöffnet wirdt / in geheym zuhalten.Vnnd soll numehe der mißbrauch / das die gezeugen offent-lich furgestelt, vnnd sementlich khundtschafft geben, hiemit ab-gethan sein.So sollen auch die geferliche vnnd vndienliche fragstuck / alsda einer vmb begangen ehebruch / oder dergleichen / welche zu dersachen nichts thuͤn / gefragt / vermitten bleiben.Ob auch jhemandt zeugen furen wolte / die dem Gerichts-zwanck da die sach im Rechte anhenhig gemacht nicht vnderworf-fen weren / der soll dem Gericht solichs anzeigen / darauff ihme notturfftige Compaßbrieff / mit inuerwarter copey beider Partheienvbergebener artickell vnd fragstuck / mitgetheilt werden sollen / soli-che zeugen dem Rechten zu steur zu verhören / vnnd ihre sage vndkundtschafft verschlossen zu vberschicken.Von öffnung der zeugsagen.Cap. XXVII.Ann die zeugen verhort worden, vnnd ihr wis-sens gesagt haben / so mügen die Partheiensampt oder besonder begeren die zeugsage zu öff-nen. Darauff dan ihnen abschrifft daruon mit-getheilt / auch zyl vnd zeit / jhre notturfft darge-gen fürzuwenden / gegeben werden soll.Es