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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xxijoder dunckel gesetzt / also das nit woll moglich / der sachen notturfftjn der eylle zubedencken / so sol man hinfurter die begerte abschrifftniemandt weigeren oder abschlagen.Vnd nachdem auch an vielen Vndergerichtern dieser gebraucheingerissen / das die Scheffen die original brieff vnd siegel / vnd an-dere schriftliche vrkund daran den partheien groß vnd viel gelegen /hinder sich behalten, vnd aber sich zutrage kunte, das soliche brieffvnd andere schrifften / durch verseumbnuß oder vngluck verloren /oder verderblich wurden, oder die partheien der villeicht an ande-ren orten auch notturfftig sein mochtē / Darumb soll hinfurter dieparthei wider die der schriftlicher schein jngelegt / solche eingeleg-te brieff vnd schrifften besichtigen / vnd jre einrede / ob sie dern eini-che wider die sichtbarliche argwonigkeit oder mangel an den sie-geln / signetten oder schrifften derselben brieff vnd siegell hette / vonstundan dürendes Gerichts furwenden / Es were dan / daß dasGericht auß rechtmessigen beweglichen vrsachen lenger zeit darzugebe. Vnd wan solichs geschehen / sollen den partheien jre brieff vndsiegell auff jre oder jhres volmechtigen begern widergegeben / dochdaruon glaubwirdige abschrifften behalten / durch den Gerichts-schreiber collationirt / vnd bej die acta registrirt werden.ElserVon beweisung durch lebendige konden.Cap. XXV.his deponentA der kleger / oder auch der beklagter / auff jhreet Verbumklag oder exception / beweisung mit lebendigenkonden thün wolten / sollen sie von dem RichterA. Mähvnd Scheffen begeren, die zeugen wie Recht,Coulin759. No.furzuheischen / vnd den widertheil darbey zuver-wissigen / vmb gemelte zeugen zusehen vnd zu hören furzustellen /anzunemen vnnd zu schweren, vnnd ehe die zeugen auff Artickellverhört / sollen sie in beisein der widerparthey / oder aber auff derselbigen vngehorsam außbleiben / nachfolgenden eidt / soueren der mitfreiem willen nicht nachgelassen / schweren. Es soll aber hinfurterkleger vnd beklagter, je einer den andern (wie ann etlichen orternmißbreuchig geschehen) zu zeugen nicht furstellen mögen / inn er-wegung einer ohn das des andern erhebliche Artickel wie Rechtzubeantworten schuldig.Der