Von beweisungen der gethanen klag / auch gegen-klag / schutz oder schirm Artickell / vnd erstlich von briefli-chem schein vnd ligenden khünden.Cap. XXIIII.O nun der Kleger / oder auch der beklagter / nach be-schehener des Kriegs Rechtens bevestigung oder ge-richtlicher einlassung begeren wolte / seine klag oder ge-genklag / schutz oder schirm Artickel / was deren ver-neint / zu beweisen / soll er zu bewerung der selbigen zu.gelassen werden. Vnnd so der einer, oder beide, ihre klag vnd ge-genklag / wie obgemelt / mit Registeren / instrumenten / brieff vndsiegelen / vnnd anderm glaubwirdigen schein bey brengen vnnswar machen wolte / soll jnnen darzu geburliche zeit vnd bestündunggegeben / auch die einbrachte breiff siegel vnd instrumenten / handt-schrifften vnd anders in gütem glauben erkendt vnd agnoscirt werden / doch dem gegentheill in allwege seiner einrede furbehalten.Nachdem aber vermög der Rechten der kleger sein ansprachvnd klag zubeweisen schuldig / so soll auff sein begeren der beklag-ter sein eigen brieff vnd siegel / oder andern brieflichen schein / zu be-I nenus graesweysung des klegers forderung einzubringen nicht getrungen wer ao delicat. In l'fissoden. Hinwiderumb aber mag der beklagter begeren / den klegercod. edendoanzuhalten, seinen brieflichen schein, zu beweisung seiner des be-vers:klagten Exception furzubringen.hinwiederumbpl. 45 et finbtDergleichen, Acta vnnd andere offenbar geübte gerichtsalij cod. de edemhandlung / auch breiff vnd siegel einer theilung / Testaments / oderdol. Broacklersanderer sachs halb / so ehtlichen Partheien gemeinlich oder samens cent 2 asserderhandt zustehen, sollen auff begeren der Parthey welche irer beo 9a vide quenotardidurfftig / auff erkantnuß des Gerichts / exhibirt vnd furgebracht cot. de edendoemphotenquewerden. Vide vatascrem deAlciatf in l. 1a de quibus Edendo.Vnd ob woll an etlichen Vndergerichten der gebrauch biß-her gewesen / das man den brieflichen schein / oder die clausulen dar-umb die jrrungen sich erhalten / den jenigen dargegen solicher brief-licher schein eingelegt / hat furgelesen / vn̄ zu mehermalen hören lassen / v kein Copey daruon geben wollen / Jedoch dieweil der inhaltder brieff oder clausulen daruon gehandelt / etwan weitleufftigodet
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