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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Wa aber dargegen wider Recht etwas erneuwert oder furgeno-men, soll dasselbig auff ansuchen vnd beweisung des jhenigen wi-ber den die neuwerung beschehen, ohn einiche zierliche klage dannallein auß Richtlichem ampt / vor weitherer handlung widerruf-fen / abgethan / vnnd die sach in vorigen standt gestelt / auch darwi-der khein appellation angenomen werden. L vnica nihil in novensitaappellatione interpVon dem eidt für geferde. Sparischen ab-70 publicirtdeXXII.Cap.Ach beuestigung des kriegs Rechtens / oder gerichtlicher einlassung von beiden theilen geschehen, sollder eidt fur geferd (wa die beide erscheinende Par-theien / oder ihrer ein des begerten / vnnd andersInicht in massen wie nachfolgt, geschworen, oderChoe waywa der kleger den nicht thuͤn wolte / seine klag verloren haben. Derbeklagter aber, da er den zuthün sich weigern wurde (geacht vnnd)gehalten werden als ob er der klag gestanden hette.a veg for sacramentaryon anyrEod.Eidt fur geferde des Klegers vnd beklagten.Cap. XXIIIAanCh N. schweren zu Gott, das ich gleube, das ich eingüte vnd auffrechte sach zuklagen hab, das ich auch zugeferlicher verlengerung der sachen keinerley auffschübnoch vertzog begerenn die wärheit gebrauchen, vnnd soofft ich im Rechten gefragt werde, dieselbige sagen,vnd nicht verhalten, vnd das ich niemandt etwas geschenckt, ver-heischen oder versprochen hab / noch schencken / verheischen oder versprechen will, damit ich das vrthiel in dieser sachen erlangen oderbehalten möge, anders dan das Recht zuliest. Alles trewlichvnd vngeferlig.In gleichem schweret der beklagter / allein mit der enderung /das er gleube / er hab ein güte sach / sich gegen den kleger zuwheren.Wann aber die heuptsacher beide, oder jrer einer nicht zu ge-gen seindt / soll des abwesenden Mombar den eidt in sein eigen / auchdes principalen seel (souern er gnugsam gewaldt/sonderlich den eidtfur gefer zuthün von jme hat) schweren.aVon