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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xixter / Kleger / Anwalt / oder die klage gebüren möchten / gebrauchenwolte, das soll ihme vermög der Rechten auch zugelassen sein.Wie in gleichem jme frey siehen soll ob er keine außzuge dasGericht zu entflehen haben kunte / oder furzuwenden nit gemeint / ante velalßdan sein gegenklage vnd forderung, oder auch Defensionallund schutz artickell, so er die zuhaben vermeinte, mit der antwort,tionem &cmuntlich oder schrifftlich, nach seinem willen einzubringen, vnddarauff formlich zuschliessen vnd zu bitten.or in comentione peripaWie es zu halten / so einiche Par-su amyntet& dictethey sich abberüfft.c. deCap. XX.petit.conlegateS sollen die Partheien von dem ordenlichen GerichtCob. de Santenohn treffenliche vnd bewegliche vrsachen, fur vns odervnsere Amptleut sich nicht beruffen / sonder einem jeden vndeS22 & 9berGericht / wan es mit Richter / Scheffen vnd Gerichtsannobardi.schreiber angetzeigter Ordnung gemeß besetzt ist / seintis de martijfreyer stracker ganck vnd lauff gelassen / vnd die sachen daselbst mitpetitionibusgebürlicher Rechts erkandtnuß geendigt werden. Doch so withwen weisen / arme / krancken einfeltige vnd vnuerstendige personen insentent: &sich fur vns / oder vnsere Amptleut berüffen wurden / soll mit dem-interlocut?Gerichtlichen Proceß so lange biß die sachen durch vns oder vn-tateque reconsere Amptleuth verhort (welchs vnuerzoglich geschehen soll) seiteo ibaestiopector interceram iudicostanden werden.vel viduos vel alios miserabileab actora copX In hangendem Rechten khein newe-In rerum etc.rung furzunemen.I com papemCap.XXInos. d. trs. corde sententAchdem in gemeinen Rechten versehen / das in haninteriocantgendem Rechten weder durch Richter / noch Par-theien jcht wes attentirt / oder einiche neiverungentis ist lothfurgenomen werden sollen, so soll der jhenig, wel-vendente mihiQcher des streitigen güts in besitz ist, darinnen bleibben auch mittlerzeit das streitige gut nicht vereusseren oder infrembde hende stellen, sonder beide theill in dem besitz, gebrauchtvnd stand darin sie in anfanck des Gerichtlichen Kriegs gewesen /biß zu Rechtlicher vnd entlicher erörterung der sachen bleiben.Ant percens & consons Cod da B iiiiWalotiogiesis Horen. lib. 1st practicarienquott. cap. 1s. Genl. lib. 10. offer. 118.