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xviijVon Gerichtlicher einbringung odervbergebung der klage.Cap. XIX.O Er Kleger soll auff dem bestimpten Gerichts tage sei, quae de Iusne klag vnd forderung mit beuestigung des Kriegs vri inha-2menses faciendaRechtens, oder Gerichtlicher einlassung, zu Latin Witt-Litis Contestatio genant / als das er bemelte klag vnd Ldy (sulestat)forderung sage war sein schrifftlich oder muntlich.Dwie es jme geliebt, vnd doch lauter, klar vnd verstendtlich auch on Periprq offerendvertzog mit bestimmung sein des Klegers vnd beklagten namens / 8. Nouell. 53auch außtrucklicher anzeigung / was vnd wieuill / vn auß was vr-hing wellssachen er sein anforderung thue / einbringen oder vortragen / vndzu endt rechtmessig vnnd schließlich bitten, also das dardurch dieScheffen sein des Klegers anliegens sich gnügsam berichten / vnd 16.4. part.1.nach befinden, recht vnnd billich vrtheill darinnen sprechen mös de libell wiesb. gd libellggen. Damit auch der Kleger in sollicher bidt desto bestendtlicherversorgt / mag er in beschluß seiner bidt / mit diesen oder derglei-chen worten einen anhanck thuͦn. Vnnd bitten auch sunst herauffzu erkennen vnd zugeschehen was Recht ist, vnnd mir Rechtensfurderlich zu verhelffen. Euwer Richterlich ampt hiemit an-rüffendt.Darauff der beklagter / in meinung den krieg Rechtens oderGerichtliche einlassung gleichsfals zu bestettigen / als das er sagedebent etc.responsionsdie furgewante klage nicht war sein seine antwort verscheidentlichprimevnd der klag gemeeß / ohne anhanck geben / vnd zu end bitten solldaruon sich mit widerlegung kosten vnd schaden ledig zuerkennen.Wa aber der beklagter vngehorsamlich außbliebe / soll gegenihnen wie obberürt / vnd recht ist / in Contumaciam oder vngehorsamvortgefaren vnd gehandelt werden. Imfhal auch der beklagter aufferhebliche vbergebene artickell ohn rechtmessige vrsachen zu ant-worten sich wurde verweigeren / das alßdan soliche artickell durchden Richter furbekant angenomen werden mögen. So er aberauff bestimpten Rechtstag erscheinen / vnd doch auff die klage nitantworten / noch den krieg Rechtens oder Gerichtliche einlassungbeuestigen, sonder sich etlicher außzuge, die ihme gegen die Rich-de 969 Cap. 55 et