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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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xvijWie gehandelt werden soll / so der Kle-ger außbleiben wurde.Cap. XVIII.Achdem der kleger / als anfenger des gerichtlichekriegs/ all wege bereidt vnd geschickt sein/ vnd desRechte warten sol / derhalb dan desselbigen vngehorsam grösser dan des beklagten im Rechten ge-halte wirdt / Wa dan der beklagter auf den ersten / Abbas panorumandern / v dritten termyn erscheinē / vnd der kleger außbleibe wurvbi ego quide, mag der beklagter des klegers vngehorsam beschuldigen vn sollauff sein beger von den furgebotten oder ladung / mit erstattung de doloauffgangner notwendiger Gerichtscosten vnd zerungen / ledig erkandt werden. Jedoch soll dem kleger dardurch vnbenomen sein / dasteriotzer den beklagten von newes furgebieten lassen / vnd seine sachen widerumb rechtlich gegen jnen suchen vnd furnemen möge.14 nemo myWurde aber der beklagter auff einen jeden termyn der furhei-vero estatischung oder ladung gehorsamlich erscheinen / vnd der kleger sein ansiano debitosprach oder klag nicht jnbringen wolte/ damit er den beklagten darcompararedurch vnruwig machen vnd vmbtreiben / oder der sachen auffschüb-d'quels cesvnd verlengerung suchen mochte, soll alsdan dem beklagten zuge-Ebanalassen sein / von dem Gericht zubegeren / dem kleger ein sichere zeitanzusetzen vn zubestimmen / seine klag einzubringen bey solicher gedrawter peen, wa solchs innerhalb derselbigen zeit nicht gesche-he, jme dem kleger gegen den beklagten in angestelter forderung einewig stilschweigen auff zulegen. Wan nun solichs durch das Ge-richt geschehen / vnd der Kleger gleichwoll nach gethaner verkundi-gung Gerichtlichen beuelchs, mit einlegung seiner ansprach oderklage seumig bleiben wurde, soll ihme auff seinen vngehorsam, vndie gedreuwete peen ein ewig stillschweigen mit vrtheil vnd Rechtauffgelegt werden, vnd er darneben schuldig sein, dem beklagtenalle erlittene Gerichts kosten zubezalen. Imfahll aber jemandt aus-serhalb Rechtens einiche forderung zuhaben sich anmassen, vndep. l. diffessandoch dieselbige nicht Gerichtlich furbringe wurde / mag der beklagter alsdan bei dem Richter vmb Citation vnd ladung anhalten /seine action vnd forderung Gerichtlich einzubringen oder aber jmedem kleger ein ewig stillschweigen auff zulegen. L. dißerman. Cod. da nachtsiijVon