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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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1 aber

xvjlich ausbleiben würde, soll der kleger in massen wie furstehet, indie geforderte gueter auß dem ersten Decret oder erkandtnuß ein-gesetzt werden c. prout ext. de dolo et contumaciaWa aber die klag personlich / als vmb zusage / bürgschafft /schüld / schaden / vnd dergleichen geschehen / alßdan soll man den kleger in des beklagten güter / nach maß vnd grösse seiner schüldt so inder klage angetzeigt / vnd summarie oder kurtzlich liquidirt vnd außfundich gemacht / einsetzen:Vnnd wan die einsetzung auß der erster erkandtnuß gesche-hen / so soll dieselbige dem beklagten verkündigt / Wa er dan binnenjars frist nach solicher einsetzung khommen / dem kleger alle köstenvnd schaden entrichten / v geburliche versicherung zu Recht zu sie-hen / vnd gegen jnen die sach wie Recht ist außzufüren / thuͦn wur-de / so soll er zugelassen / darauff auch die erkendte einsetzung abge-than / vnd in der hauptsachen fur Gericht vortgefaren werden.So aber der beklagter jnwendig jars frist nicht erscheinen /noch sein vngehorsam wie obstehet / entschuldigen wurde / soll ervmb die possession vnd besitz des güts / darin der kleger durch daserste Decret gesetzt ist, zu klagen nit gehört, sonder der posses vndgebrauch bey dem kleger auff die beschehen rechtmessige einsetzungbleiben, jedoch dem beklagten auff den eigenthumb zuklagen vnndzuhandlen dardurch vnbenomen sein.Wan nun der kleger nach gethaner einsetzung der güter jarvnd tag gebraucht / vnd darzwischen niemandt dieselbige zuuerthe-digen sich annimpt / so soll er auff sein begeren / in soliche güter nachfurgehender ladung so dem beklagten verkündigt werden soll / außdem zweyten Decret oder erkantnuß widerumb eingesetzt / vnndwan soliche einsetzung abermals geschehen bey dem gut so langgehandthabt werden / biß er darauß mit Recht durch den beklagtenerwonnen. Es gewinnet auch der kleger so dermassen in güter ge-setzt, die abnutzung derselbigen, vnnd ist nicht schuldig, derenhalbetwas herauß zugeben, oder an seinen schulden abzuschlagen. Je-doch soll dem beklagten auff den eigenthumb zu handlen wie obste-het / zugelassen sein.Wie